Die Generalnorm für den Einzelabschluss von Kapitalgesellschaften
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Als Generalnorm für den Jahresabschluß (Einzelabschluß) von Kapitalgesellschaften gilt 264 Abs. 2 HGB. Dieser Vorschrift nach kommt dem Jahresabschluß - aus Bilanz, GVR und Anhang bestehend - die Aufgabe zu, unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des jeweiligen Unternehmens zu vermitteln. Welche konkreten Rechtspflichten aus dieser Norm jedoch resultieren, ist sowohl in der Literatur wie auch in der Praxis umstritten; Judikate fehlen (noch). In dieser Arbeit erfolgt deshalb zunächst ein historischer Rückblick auf die Entwicklung der Generalnorm; dabei soll der Einfluß des angelsächsischen «true and fair view»-Prinzips besondere Berücksichtigung finden. Anschließend wird dann versucht, einen Beitrag zur Klärung der aktuellen Bedeutung von 264 Abs. 2 HGB zu leisten.