Monaco und die Einführung des Euro
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Mit Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ist der Euro die gemeinschaftliche Währung in den elf teilnehmenden Mitgliedstaaten geworden. Die Einheitswährung ist zu einem unwiderruflichen Umrechnungskurs an die Stelle der nationalen Währungen getreten. Damit sind auch die währungspolitischen Befugnisse der Mitgliedstaaten auf das Europäische System der Zentralbanken übergegangen, während die Verantwortung für die Finanz- und Wirtschaftspolitik in nationaler Kompetenz verbleibt. Eine Folge dieser ausschließlichen währungspolitischen Zuständigkeit der Gemeinschaft ist der Kompetenzverlust der Mitgliedstaaten, währungsrechtliche Vereinbarungen mit Drittstaaten zu schließen sowie die Wechselkurspolitik festzulegen und auszuführen. Da die Mitgliedstaaten in diesem Bereich keine eigenständige Politik mehr betreiben können, müssen auch bestehende Vereinbarungen mit Drittstaaten von der Gemeinschaft neu bewertet werden. Mit der Einführung der Gemeinschaftswährung haben sich die Umstände grundlegend geändert, so dass diese Vereinbarungen regelmäßig neu verhandelt werden müssen. Um Drittstaaten mit teilweise besonderen Beziehungen zur Europäischen Union handelt es sich bei den europäischen Stadtstaaten Monaco, San Marino und Vatikanstadt. In diesen Staaten ist der französische Franc beziehungsweise die italienische Lira gesetzliches Zahlungsmittel. Diesen Staaten ist daher daran gelegen, in die Nachfolgewährung Euro einzusteigen. Die vorliegende Publikation beschäftigt sich mit der Einführung des Euro in Monaco mit den erforderlichen Währungsregelungen und Vereinbarungen. Ein wesentliches Ziel dieser Arbeit besteht in der Ausarbeitung der besonderen Situation des Fürstentums Monaco bezüglich der Einführung des Euro. Dabei stehen vor allem die besonderen wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen Monacos zu Frankreich im Vordergrund. Da zu dem Thema kaum Literatur zur Verfügung steht, wurden primär die einschlägigen Gesetzestexte zur Ausarbeitung verwendet.