Die Patentwürdigkeit von Datenverarbeitungsprogrammen
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Die Verleihung von Patenten für Datenverarbeitungsprogramme erfolgt dann, wenn es sich bei Datenverarbeitungsprogrammen nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und Forschung um patentwürdige Ergebnisse handelt. Patentwürdigkeit von Datenverarbeitungsprogrammen ist anzunehmen, wenn ihr patentrechtlicher Schutz dem Sinn und Zweck des Patentrechts entspricht. Diese Verknüpfung der beiden Parameter Patentwürdigkeit und Sinn und Zweck mag zunächst wie ein Zirkelschluss anmuten. Sie erinnert aber eindrucksvoll an die unbestrittene Tatsache, dass das Patentrecht keinen Selbstzweck erfüllt und Patente erst recht nicht strategische Mittel zur „Patentkriegsführung“ darstellen. Grundlegendes rechtspolitisches Ziel des Patentrechts ist vielmehr, als Instrument zur möglichst intensiven Förderung des technischen, wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts zu dienen. Der Patentschutz nimmt als juristisches Instrument eine Mittlerfunktion ein zwischen Wissenschaft und Wirtschaft, zwischen Innovation und Produktion und bildet interdisziplinär die Nahtstelle zwischen Technik, Ökonomie und Recht.