Videoüberwachung bei Anhalte- und Kontrollvorgängen zur Eigensicherung der Polizeibeamten
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Seit dem Volkszählurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1983 ist das klassische Polizei- und Ordnungsrecht durch einen großen und immer noch wachsenden Anteil an Datenerhebungs- und verarbeitungsklauseln erweitert worden. Steigende technische Möglichkeiten und nicht zuletzt auch die terroristischenAnschläge der jüngeren Vergangenheit haben diesen Prozess neu entfacht und sogar noch beschleunigt. Dabei gerät auch die Videoüberwachung in ihren verschiedenen Erscheinungsformen immer mehr in den Focus des Gesetzgebers. Ausgehend von einem Pilotprojekt des Landes Rheinland-Pfalz im Jahr 2001 haben mit Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz nunmehr bereits sieben Bundesländer polizeiliche Spezialbefugnisse zur Eigensicherung bei Anhalteund Kontrollvorgängen, der sog. Videoeigensicherung, geschaffen. Christian Ziems untersucht diese zwischenzeitlich geschaffenen polizeilichen Befugnisse unter zahlreichen Gesichtspunkten. Einleitend werden zunächst die Gesetzgebungsverfahren in den Bundesländern nachgezeichnet sowie die technischen Aspekte der Videoüberwachung zur Eigensicherung bei Anhalte- und Kontrollvorgängen vorgestellt. Anschließend analysiert der Verfasser ausgehend von der nordrhein-westfälischen Regelung des § 15 b nwPolG den Tatbestand, die Pflichtigkeit und die Rechtsfolgen der Videoeigensicherung und bezieht vergleichend die Regelungen der anderen sechs Länder mit ein. In einem weiteren Abschnitt wird ausführlich die Verfassungsmäßigkeit der bestehenden Befugnisse untersucht sowie daran anschließend die Notwendigkeit der gesetzlichen Regelungen der Videoeigensicherung erörtert. Nach einer Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Untersuchungen stelltder Verfasser schließlich eine Musternorm dar, an der sich die Gesetzgeber derjenigen Länder orientieren können, die bisher noch keine entsprechenden Regelungen geschaffen haben und die für die bestehenden Regelungen Denkanstöße zu einer Optimierung geben soll.