Der Zugriff auf E-Mails im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
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Kaum ein Problem aus dem Feld der modernen Ermittlungsmethoden ist umstrittener als die Frage nach der Zulässigkeit des Zugriffs auf E-Mails im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Die Brisanz dieser Thematik liegt auf der Hand: Unglaubliche 30 Milliarden E-Mails werden bereits heute täglich weltweit versandt - Tendenz steigend. Zwangsläufig rückt dieses Kommunikationsmittel auch verstärkt in das Blickfeld der Strafverfolgungsbehörden. Meininghaus nimmt, nach einer technischen und kriminalistischen Grundlagenbetrachtung (B.), die Zugriffsmöglichkeiten auf E-Mails detailliert unter die Lupe. Zunächst widmet sich der Verfasser der Bemächtigung in der Phase der Datenübermittlung (C.). Wie auch in den folgenden Abschnitten ist die grundrechtliche Bewertung des Vorganges der Ausgangspunkt der Betrachtung. Die Untersuchung der Befugnisnormen der Telekommunikationsüberwachung (§§ 100a, 100b StPO) berücksichtigt neben der Rechtslage de lege lata auch bereits die anstehende Neuregelung der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen. Die Auseinandersetzung mit dem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom 27. 11. 2006 wird dabei zum zentralen Thema gemacht. Des Weiteren verdient der Zugriff auf E-Mails im Herrschaftsbereich des Empfängers bzw. Absenders Beachtung (D.). Zunächst widmet sich Meininghaus wiederum den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen. Dabei legt er besonderes Augenmerk auf die Bestimmung der Reichweite von Art. 10 und Art. 13 GG. Die für diesen Ermittlungsansatz in Betracht kommenden Vorschriften über die Durchsuchung (§§ 102 ff. StPO) und Beschlagnahme (§§ 94 ff. StPO) werden im Anschluss daran einer fundamentalen Analyse unterzogen. Einen Schwerpunkt bildet dabei die zurzeit heiß diskutierte heimliche Online-Durchsuchung. Einer umfassenden Betrachtung der Situation de lege lata folgen Überlegungen zur Reformdiskussion. Das Werk schließt mit der Behandlung der Bemächtigung in einer Mailbox gespeicherter E-Mails (D.). Die Rechtslage kann als diffus bezeichnet werden. Bisher konnte weder definitiv geklärt werden, welchen grundrechtlichen Schutz diese Nachrichten genießen, noch, ob ein strafprozessualer Zugriff durch eine Befugnisnorm legitimiert werden kann. Neben der Anordnung gegenüber dem E-Mail-Anbieter und einer körperlichen Durchsuchung des Mailbox-Rechner-Standortes bezieht Meininghaus auch moderne Ermittlungsansätze ein: Das selbsttätige Einloggen durch die Strafverfolgungsbehörden wird genauso begutachtet wie eine vorangehende Erforschung des Passwortes mittels Key-Logger, Webseiten-Spoofing oder Exhaustive Search.