Vermögensbegriff im Strafrecht - Vermögensgegenstand in der Handelsbilanz - Wirtschaftsgut in der Steuerbilanz
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Die begriffliche Bestimmung des von § 263 StGB geschützten Vermögens ist in fast allen Einzelheiten umstritten. Bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB wird zur Bestimmung dessen, was unter einer Vermögensverfügung und einem Vermögensschaden zu verstehen ist, überwiegend auf einen sog. wirtschaftlichen Vermögensbegriff zurückgegriffen. In dieser Studie wird untersucht, ob dieser Begriff mit einem Vermögensbegriff übereinstimmt, wie er im Wirtschaftsleben - hier konkret in der Handels- und in der Steuerbilanz - verwendet wird. Zunächst werden hierzu die Fälle, deren jeweilige Lösungen unter den Vertretern der unterschiedlichen Vermögensbegriffe besonders umstrittenen sind, anhand von Beispielen nach den unterschiedlichen zum Begriff des Vermögens in § 263 StGB vertretenen Auffassungen gelöst. Im Anschluß daran wird anhand dieser Beispiele geprüft, ob der zum Begriff „Vermögen“ in § 263 StGB vertretene sog. wirtschaftliche Vermögensbegriff im Ergebnis auch alle Merkmale aufweist, die den Vermögensbegriff in der - betriebswirtschaftlich basierten - Handelsbilanz und - über den Maßgeblichkeitsgrundsatz - auch in der Steuerbilanz bestimmen. Zu diesem Zweck werden die Beispiele auch anhand der für die Handels- und die Steuerbilanz geltenden Kriterien gelöst. Die Ergebnisse der Lösung der Beispiele unter Anwendung des sog. wirtschaftlichen Vermögensbegriffs im Strafrecht werden dann den Ergebnissen der Lösung der Beispiele unter Anwendung der handels- und der steuerbilanziellen Kriterien gegenübergestellt. Stimmen die Ergebnisse nicht überein, wird einem Vermögensbegriff im Strafrecht der Vorzug gegeben, der auch den Ergebnissen der handels- und der steuerbilanziellen Lösung der Beispiele entspricht, um so zu einem Lösungsansatz zu gelangen, der auch einem Vermögensbegriff entspricht, wie er im Wirtschaftsleben verwendet wird. Dabei werden die von den Vertretern der sog. juristisch-ökonomischen Vermittlungslehren gegen den sog. wirtschaftlichen Vermögensbegriff vorgebrachten Einwände berücksichtigt.