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Streitverkündung und Nebenintervention in baurechtlichen Schiedsverfahren

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Bauvorhaben gehören zu den Bereichen unseres Wirtschaftslebens, bei denen die Beteiligten sehr häufig mit Rechtsstreitigkeiten konfrontiert werden. Da in diesem Bereich durch die Notwendigkeit von Gutachten die Verfahrensdauer überdurchschnittlich lang ist, stellen schiedsgerichtliche Verfahren oftmals eine sinnvolle Alternative zur gerichtlichen Streitbeilegung dar. Im Baurecht ergeben sich regelmäßig Konstellationen, in denen mehr als zwei Personen an der Realisierung eines Bauprojekts beteiligt sind. Die am Bau Beteiligten befinden sich in einer Vertragskette. Häufig beschränken sich die Streitigkeiten nicht auf zwei Vertragsparteien, sondern es sind z. B. aufgrund des Einsatzes von Subunternehmern durch den Generalunternehmer, mehrere Personen beteiligt. Ansprüche können aber grundsätzlich nur gegen den unmittelbaren Vertragspartner geltend gemacht werden. In aller Regel wird der in Anspruch genommene Regressansprüche auf seinen Vertragspartner abwälzen. In der Praxis wird in einem Rechtsstreit zwischen zwei Parteien regelmäßig der in der Vertragskette folgenden dritten Person der Streit verkündet. Dritte können in einem ordentlichen Gerichtsverfahren durch die Rechtsinstitute der Streitverkündung und Nebenintervention in den Zweiparteienprozess der ZPO miteinbezogen werden. In schiedsgerichtlichen Verfahren gestaltet sich die Situation komplizierter, da zumeist keine mehrseitige Schiedsvereinbarung vorliegen wird und weder die Streitverkündung noch die Nebenintervention ausdrücklich im zehnten Buch der ZPO in den §§ 1025 ff. geregelt sind. Als wesentlicher Nachteil des schiedsgerichtlichen Verfahrens wird angeführt, dass die Einbeziehung Dritter in Bauprozesse und die so wesentliche Interventionswirkung nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist. Der Verfasser geht daher der Frage nach, ob und in welcher Weise Dritte in das schiedsgerichtliche Verfahren einbezogen werden können und welche Voraussetzungen für die Herbeiführung der Interventionswirkung im Falle des Beitritts eines schiedsvertragsfremden Nebenintervenienten oder Streitverkündeten vorliegen müssen. Darüber hinaus wird untersucht, inwieweit ein Schiedsgericht an die Interventionswirkung einer vorhergehenden Entscheidung eines ordentlichen Gerichts gebunden ist.

Buchvariante

2009, paperback

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