Die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
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Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, also eine gewerbliche Tätigkeit, ausübt oder gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG bezieht. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 15.01.2008 und der darin erklärten Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG sind zwar die Diskussionen um die Verfassungsmäßigkeit der Abfärberegelung erst einmal verebbt, weitere Urteile und Veröffentlichungen zu den vor allem in der Praxis auftauchenden Problemen und Fragen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG hat es aber weiterhin gegeben und wird es auch in Zukunft geben. Neben der Historie, der Dogmatik und dem Sinn und Zweck der Abfärberegelung beschäftigt sich die vorliegende Abhandlung umfassend und ausfiihrlich mit dem Beschluss des BVerfG vom 15.01.2008 und der Verfassungsmäßigkeit sowie den Möglichkeiten einer verfassungskonformen Auslegung des § 15 Abs.3 Nr. 1 EStG. Zudem werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Abfärberegelung und die damit verbundenen Problemen näher untersucht. Es wird unter anderem geprüft, ob eine von der Gewerbesteuer befreite Tätigkeit eine Abfärbewirkung entfaltet und ob die Einfiigung des § 15 Abs. 3 Nr. 1, 2. Alt. EStG durch das JStG 2007 gerechtfertigt war. Weiterhin wird diskutiert, ob die Erzielung gewerblicher Sonderbetriebseinnahmen und Sondervergütungen sowie das Halten der Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft im Sonderbetriebsvermögen die Anwendung der Abfärberegelung zur Folge haben. Die Folgen der Beteiligung von Berufsfremden an Freiberufler Mitunternehmerschaften werden ebenfalls untersucht. Schließlich werden die Gestaltungsmöglichkeiten zur Umgehung der Abfärberegelung dargestellt.