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2006 wurde das AGG eingeführt. Die vorliegende Arbeit befasst sich umfassend mit der 'zentralen Rechtsfolge' einer Benachteiligung: dem Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG und der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Zunächst werden die Voraussetzungen für die Ansprüche dargestellt. Dabei werden insbesondere schwierige Themenbereiche wie die mittelbare Benachteiligung oder die Problematik um die benachteiligende Kündigung erörtert. Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 1 AGG wird nach den verschiedenen Phasen des Arbeitsverhältnisses gegliedert erörtert (Einstellung, Beendigung…). Einerseits wird auf die verschiedenen Schadenspositionen eingegangen, andererseits wird aber auch dogmatisch begründet, weshalb der Schadensersatz in genau diesem Umfang zu leisten ist. Schwerpunkte stellen dabei die Ersatzfähigkeit des negativen Interesses, die Ersatzfähigkeit des positiven Interesses und die Begrenzung der Ersatzfähigkeit des positiven Interesses dar. Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 2 AGG wird in einem Maße systematisiert, wie es bislang noch nicht geschehen ist, so dass die Bemessung der Entschädigungshöhe deutlich klarer gestaltet wird. Natürlich wurden einzelne Bemessungskriterien schon von Rechtsprechung und Literatur herausgearbeitet, die übergeordnete Struktur wird jedoch erst in dieser Monographie erarbeitet und dargestellt. Dabei beruhen die gewonnenen Einsichten auf den klassischen Auslegungsmethoden, wobei insbesondere die Auslegung nach dem Wortlaut, aber auch die europarechtsfreundliche Auslegung zu einem deutlichen Erkenntnisgewinn genutzt werden können. Ebenfalls wird zu dem häufig mit wenigen Worten abgelehnten Strafaspekt einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG Stellung bezogen. Die bislang erschienene Rechtsprechung zur Frage der Bemessung der Entschädigungshöhe wird anschließend dargestellt, systematisiert, ausgewertet und schließlich mit den in der Arbeit herausgearbeiteten Ergebnissen verglichen. Für Forschung und Praxis ist diese Arbeit in besonderem Maße interessant, da es sich um die erste Monographie zu § 15 Abs. 1 und 2 AGG handelt und mit der Frage nach der Höhe des finanziellen Ausgleichs sowohl für Arbeitgeber als auch für betroffene Arbeitnehmer letztlich die entscheidende Frage gestellt wird.

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2010

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