Die Inhaltskontrolle der Befristung von Arbeitsbedingungen
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Mit dem Begriff der Befristung assoziiert der Arbeitsrechtler an sich die Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses. Die Befristung ist als Instrument der Vertragsgestaltung indessen nicht nur für das gesamte Arbeitsverhältnis denkbar, sondern auch hinsichtlich einzelner Bestandteile desselben. Die Arbeitsvertragsparteien können den Inhalt des Arbeitsverhältnisses durch die Befristung flexibel gestalten, indem sie die Geltung einzelner Bedingungen des Arbeitsverhältnisses nur für eine vorher festgelegte Zeit vereinbaren. Neben anderen Flexibilisierungsinstrumenten der Arbeitsvertragsgestaltung spielt die Befristung von Arbeitsbedingungen infolgedessen eine gewichtige Rolle für die Praxis. Zentraler Gegenstand der Untersuchung ist die Reichweite der rechtlichen Zulässigkeit einer derartigen Vertragsgestaltung, die in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert wird. Nach einem kurzen Blick auf die Geschichte der Befristungskontrolle wird zunächst der Frage nachgegangen, ob und wann die Befristung von Arbeitsbedingungen seit der Schuldrechtsmodernisierung in den Anwendungsbereich der seit dem in das BGB integrierten neuen AGB-Regeln (§§ 305 ff. BGB) fällt. Das Hauptaugenmerk der Untersuchung ist dann auf die Inhaltskontrolle im engeren Sinne und die Kriterien der unangemessenen Benachteiligung i. S. d. § 307 BGB gerichtet. Dabei setzt sich der Verfasser insbesondere mit der Frage auseinander, welche Bedeutung das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sowie die bisherige Umgehungsrechtsprechung des BAG für die Inhaltskontrolle der Befristung von Arbeitsbedingungen hat und was unter dem Begriff der arbeitsrechtlichen Besonderheiten i. S. d. § 310 Abs. 4 S. 2 BGB zu verstehen ist. Darauf aufbauend werden Konstellationen dargestellt, in denen das Befristungsinteresse des Arbeitgebers gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers am dauerhaften Erhalt der für ihn günstigen Arbeitsbedingungen in der Regel überwiegt und welche Rechtsfolgen eine unangemessene Benachteiligung für die Befristung der Arbeitsbedingungen hat.