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Die Geltung der CMR für die Straßenstrecke im Multimodaltransport

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Die Arbeit behandelt den sachlichen Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr, der CMR. Sie stellt heraus, dass das Übereinkommen (mit Ausnahme der in Art. 2 CMR geregelten Fälle) nur für den ausschließlichen Straßentransport, nicht aber für die Straßenteilstrecke eines multimodalen Transports gilt. Diese Frage ist international umstritten. Der englische Court of Appeal hatte die CMR auch auf die Straßenteilstrecke im multimodalen Transport angewandt, der BGH erteilte ihrer Geltung hingegen eine klare Absage. Die Arbeit stellt im Rahmen einer Auslegung des Übereinkommenstextes dar, dass die CMR insbesondere nach ihrem Wortlaut und ihrer Entstehungsgeschichte nur für den ausschließlichen Straßentransport gilt. Weiter wird belegt, dass sich die Vorschriften der CMR nicht konsequent und sinnvoll auf die Teilstrecke eines weitergehenden Transports beziehen lassen. Das zeigt auch ein Vergleich mit den Standardbedingungen der Privatwirtschaft, die den multimodalen Transport heute regeln. Danach entspricht nur die Regulierung von Güterschäden nach der CMR annährend den Regelungen, die heute vertraglich vereinbart werden.

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2011

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