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Die Einwilligung als Zurechnungsfrage unter Parallelisierung zur Betrugsdogmatik

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Mit dem Rechtsinstitut der Einwilligung gibt das Strafrecht dem Rechtsgutsinhaber ein Instrument an die Hand, mit seinen Rechtsgütern nach Belieben zu verfahren, sie also zu selbstbestimmten Zwecken preiszugeben. Auf diese Weise wird es dem in ein Rechtsgut Eingreifenden ermöglicht, fremde Rechtsgüter zu beeinträchtigen, ohne dass er eine Kriminalstrafe befürchten müsste. Besondere Bedeutung erlangt die Einwilligung in der medizinstrafrechtlichen Praxis beim ärztlichen Heileingriff im Hinblick auf die Frage, ob sich ein Mediziner, der eine medizinisch indizierte Heilmaßnahme vornimmt, strafbar macht beziehungsweise mit welcher Begründung eine Strafbarkeit zu verneinen sein könnte. Die Arbeit beschäftigt sich primär mit Fragen des Wirkgrundes der Einwilligung, wobei die inhaltliche Ausgestaltung des Rechtsgutsbegriffs eine zentrale Rolle spielen wird. Auf dem hier entwickelten eigenen Ansatz aufbauend, folgt eine Auseinandersetzung mit der Willensmängeldogmatik. Im Anschluss hieran werden die praktischen Auswirkungen der Lösungsansätze auf den medizinischen Heileingriff dargestellt.

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2012

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