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Die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz

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Um den spezifischen Sicherheitserfordernissen besonders sensibler Bereiche der Verwaltung oder auch der Wirtschaft entsprechen zu können, ist es im Allgemeinen erforderlich, die Zuverlässigkeit der in diesen Bereichen beschäftigen Personen zu überprüfen. Auch Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit die Möglichkeit haben, die Sicherheit des Luftverkehrs zu beeinträchtigen, müssen nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) auf ihre Zuverlässigkeit überprüft werden. Diese Überprüfung stellt als präventive Gefahrenabwehrmaßnahme durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde ein Verfahren dar, dem sich jede Person unterziehen muss, die aktiv am Luftverkehr teilnehmen will und zusätzlich alle, die sich in sicherheitsrelevanten Flughafenarealen bewegen wollen bzw. die Möglichkeit dazu haben. Durch die Zuverlässigkeitsüberprüfung als „Blick in den Kopf“ soll herausgefunden werden, ob bei dem jeweiligen Betroffenen ein objektives Sicherheitsrisiko vorliegt. Die Zuverlässigkeit der Person gilt dabei als Beschäftigungsvoraussetzung - die Beschäftigung einer unzuverlässigen Person ist verboten. Im allgemeinen gesellschaftlichen Sprachgebrauch wird der Begriff der Zuverlässigkeit zur Beschreibung einzelner Teilbereiche des menschlichen Charakters verwendet, wie beispielsweise Ehrlichkeit, Anständigkeit, Pflichtbewusstsein, Pünktlichkeit, Vertrauenswürdigkeit oder Treue. An diesen Begriffsinhalt kann im Rahmen der Zuverlässigkeit als persönliche Tätigkeitsvoraussetzung aufgrund der Vielschichtigkeit der Motivationsmöglichkeiten nicht angeschlossen werden. Im Rahmen dieser Untersuchung wird deshalb zunächst der Frage nachgegangen, welche Merkmale den Schluss auf ein luftsicherheitsgefährdendes Verhalten zulassen und ferner, in welchem Umfang Informationen über die betreffende Person durch die Luftsicherheitsbehörde eingeholt, verarbeitet und ggf. weitergegeben werden dürfen. Und wie weit darf eine solche Zuverlässigkeitsüberprüfung bezüglich des zu überprüfenden Personenkreises ausgedehnt werden? Zugleich werden Überprüfungsverfahren aus anderen Regelungsbereichen, die ebenfalls an die persönliche Zuverlässigkeit anknüpfen (bspw. Sicherheitsüberprüfung nach dem SÜG, § 12b AtG und Zuverlässigkeitsüberprüfung in der Hafensicherheit), kurz gegenübergestellt und deren Gleichwertigkeit untersucht. Darüber hinaus wird erörtert, inwiefern die Entscheidung über die Zuverlässigkeit durch eine nationale Luftfahrtbehörde grenzübergreifende Wirkung entfaltet bzw. entfalten kann, bzw. ob die im Inland getroffene Entscheidung über die Zuverlässigkeit einer Person auch für ausländische Luftsicherheitsbehörden Bindungswirkung entfalten kann oder ob sogar die deutsche Entscheidung mit einer Flucht ins Ausland umgangen werden kann.

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2012

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