Die erb- und gesellschaftsrechtliche Haftung beim Tod eines Gesellschafters einer mehrgliedrigen OHG
Autoren
Mehr zum Buch
Familienunternehmer sehen in einer Unternehmensfortführung durch nahestehende Personen nicht selten die Krönung ihres Lebenswerkes. Idealerweise gehen einer Übernahme gründliche Nachfolgeplanungen voraus. Neben der Einschätzung persönlicher Eignung und Neigung des möglichen Nachfolgers bedürfen finanzielle, wirtschaftliche und rechtliche Fragen der Klärung. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Offene Handelsgesellschaft (OHG), ist auch die Haftungsbereitschaft des neuen Gesellschafters zu bedenken. Denn als Gesellschafter einer OHG haftet er für sämtliche Gesellschaftsverbindlichkeiten unbeschränkt persönlich. Vor dieser Haftung wird ein in die OHG nachfolgender Erbe lediglich drei Monate lang geschützt. Bis dahin hat er abzuwägen und zu entscheiden, ob er unternehmerische Verantwortung übernimmt. Diese Schonfrist ist recht knapp bemessen. Der Autor geht der - von Literatur und Rechtsprechung kaum beachteten - Frage nach, ob der OHG-Anteil unter Nachlassverwaltung gestellt werden kann, um eine Haftungsbeschränkung und dadurch faktisch eine Fristverlängerung zu bewirken. De lege lata scheidet eine gegenständliche Begrenzung der Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten auf den Nachlass indes aus.