Strafbarkeit von Gremienreisen des Aufsichtsrates
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Unter dem Schlagwort der sog. „Lustreisen-Affäre“ ist Mitte der 2000er Jahre eine Vielzahl staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren bekannt geworden, deren Gegenstand Aufsichtsratsreisen kommunaler Beteiligungsgesellschaften waren. Es bestand der Verdacht, dass unter dem Deckmantel einer vermeintlich betrieblichen Veranlassung bzw. einer fachlichen Exkursion tatsächlich primär touristisch geprägte Reisen und Veranstaltungen organisiert wurden. Die Süddeutsche Zeitung spricht in diesem Zusammenhang von einem „Anrüchigen Vergnügen“ und der Focus stellt die Frage, inwiefern Lustreisende „Immun gegen die Justiz“ seien. Ausgehend von der Sachverhaltskonstellation der sog. „Lustreisen-Affäre“ unter-sucht der Autor, wann bei der Einladung zu Reisen und sonstigen Veranstaltungen - vom Besuch eines Fußballspiels über kulturelle Veranstaltungen, wie Opern- und Theaterbesuche, bis hin zu besonders luxuriösen Abendessen - der Verdacht besteht, dass den Teilnehmern unter dem Vorwand eines dienstlichen Bezugs in rechtswidriger Weise Sachleistungen gewährt werden. Diskutiert wird eine mögliche Strafbarkeit der Reisenden wegen Untreue gemäß § 266 StGB und Vorteilsnahme gemäß § 331 StGB. Gleichzeitig liefert das Werk einen Beitrag zur (aktienrechtlichen) Frage, wann die Teilnahme an einer Reise bzw. Veranstaltung noch als gesellschaftliche Aufwendung für die Tätigkeit des (modernen) Aufsichtsratsmitglieds darstellbar ist und wann die Grenzen einer dienstlichen Veranlassung überschritten werden.