Die Haftung von Rechtsmängeln und Immaterialgüterrechte in den Kaufrechten Singapurs, Deutschlands und im UN-Kaufrecht
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Gegenstand der Untersuchung ist die Haftung des Verkäufers für Immaterialgüterrechte. Während das UN-Kaufrecht mit Art. 42 CISG über eine detaillierte Regelung für diesen Bereich verfügt, wird die Haftung im nationalen Kontext häufig der allgemeinen Rechtsmängelhaftung zugeordnet. Vor diesem Hintergrund werden folgende Fragestellungen behandelt: Welche Schutzrechte können eine Haftung auslösen und wie fügt sich die Haftung für entgegenstehende Schutzrechte in die nationalen Kaufrechte ein, die entgegen dem UN-Kaufrecht keine Sondernorm zu diesem Thema enthalten. Letztlich geht es dabei um die Frage nach dem eigentlich richtigen Haftungsstandard für Mängel durch Immaterialgüterrechte. Weder das deutsche noch das Singapurer Kaufrecht enthalten spezielle, auf Immaterialgüterrechte zugeschnittene Regelungen. Während das Einheitskaufrecht und das deutsche Kaufrecht den Gegenstand zahlreicher Untersuchungen bilden, sind Immaterialgüterrechte von Singapur bisher noch keinem Rechtsvergleich unterzogen worden. Das Singapurer Recht ist jedoch nicht nur aufgrund der mittlerweile starken wirtschaftlichen Stellung des Landes im asiatischen Raum und der intensiven Handelsbeziehungen zu Deutschland von Bedeutung, vielmehr ist das Singapurer Kaufrecht ein anschauliches Beispiel für den Transfer des englischen Rechts in überseeische Gebiete.