Auslandseinsätze von Arbeitnehmern in Krisengebieten
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Nach dem Fukushima-Unglück in Japan im März 2011 standen inländische Arbeitgeber vor der Entscheidung, wie sie im Hinblick auf ihre nach Japan entsandten Arbeitnehmer pflichtgemäß reagieren sollten. Muss der Arbeitgeber seine nach Japan entsandten Arbeitnehmer zurück in den deutschen Betrieb holen? Wenn ja, sind die Arbeitnehmer verpflichtet, wieder zurück nach Japan zu kehren, sobald die „Krisenlage“ beendet ist? Haftet der deutsche Arbeitgeber für Schäden der entsandten Arbeitnehmer, wie z. B. Gesundheitsschäden aufgrund von radioaktiven Verstrahlungen? Auslandseinsätze können daher eine erhöhte Gefahr der Verletzung von Fürsorgepflichten des Arbeitgebers mit sich bringen. Der inländische Arbeitgeber ist von der Planung bis zur Betreuung von Auslandseinsätzen mit verschiedenen arbeitsrechtlichen Fragestellungen konfrontiert. Dabei spielt insbesondere die Frage der Fortgeltung der gesetzlichen Unfallversicherung während des Auslandseinsatzes im Hinblick auf die Haftungsfreistellung des Unternehmens gemäß § 104 SGB VII eine entscheidende Rolle.