Beweisverwertungsverbote und ihre Drittwirkung
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Über das Entstehen eines unselbständigen Verwertungsverbots entscheidet die neuere Rechtsprechung ebenso wie die herrschende Literatur regelmäßig durch eine einzelfallbezogene Abwägung, bei der das staatliche Interesse an der Strafverfolgung im Einzelfall gegen das Individualinteresse des Beschuldigten auf Wahrung seiner Rechte abgewogen wird. Obwohl damit letztlich eine Abwägung zwischen den Grundrechten des Beschuldigten einerseits und dem Grundsatz effektiver Strafrechtspflege andererseits stattfindet, ist die unmittelbar verfassungsrechtliche Verankerung der Verwertungsverbote bisher nicht hinreichend deutlich herausgearbeitet worden. Weitgehend ungeklärt ist zudem, ob und wie ein für den Beschuldigten bestehendes Verwertungsverbot gegenüber Mitbeschuldigten oder Dritten wirkt. Die grundrechtliche Verankerung der Verwertungsverbote und die ebenfalls vor ihrem verfassungsrechtlichen Hintergrund zu erörternde Frage nach ihrer »Drittwirkung« sind daher Gegenstand dieser Untersuchung.