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Individualrechtsschutz gegen Akte der Europäischen Union nach dem Vertrag von Lissabon

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Der am 1. Dezember 2009 in Kraft getretene Vertrag von Lissabon sollte auch die Rechtsschutzmöglichkeiten des Einzelnen gegen Rechtsakte der Europäischen Union erweitern. Blieb es bei einem untauglichen Versuch oder wurde dieses Ziel wirklich erreicht? Die vorliegende Arbeit sucht eine Antwort auf diese Frage zu finden. Zunächst wird in der Arbeit die Entwicklung des Individualrechtsschutzes vor dem Vertrag von Lissabon dargestellt, wobei sich die Verfasserin eingehend mit der einschlägigen Rechtsprechung der Europäischen Gerichte auseinandersetzt. Es folgt eine Einführung in die sehr kontroverse Diskussion in Wissenschaft und Politik zur Verbesserung des Individualrechtsschutzes. Sodann wird aufgezeigt, inwieweit die Nichtigkeitsklage durch den Lissabonner Reformvertrag geändert wurde, wie die geänderten Vorschriften des neuen Art. 263 AEUV auszulegen sind und welche Bedeutung diese Änderungen für den Rechtsschutz des Einzelnen haben. Ferner werden die Auswirkungen des neuen Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 EUV analysiert, welcher die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. Dabei wird insbesondere der Frage nachgegangen, ob diese Vorschrift die Mitgliedstaaten verpflichtet, die nach dem Vertrag von Lissabon möglicherweise fortbestehenden Rechtsschutzlücken zu schließen und welche Klagemöglichkeiten vor den nationalen Gerichten bestehen. Zuletzt werden die Auswirkungen des durch den Vertrag von Lissabon ermöglichten Beitritts der EU zur EMRK im Hinblick auf den Individualrechtsschutz untersucht.

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