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Internationales Versicherungsvertragsrecht nach der Rom I-VO

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Wer sich dem geltenden Versicherungskollisionsrecht annähert, muss feststellen, dass es ohne Grund als „die Hölle des Kollisionsrechts“ bezeichnet wird. Dies liegt vor allem daran, dass bei seiner Einführung in der Rom I-Verordnung die vorherige unbefriedigende Rechtslage einfach in aller Eile in neuem Gewand übernommen wurde, mit der Folge, dass derzeit im selben Rechtsakt zwei Regime für die Anknüpfung von Versicherungsverträgen zu finden sind, die nicht unterschiedlicher sein könnten. Zudem wird für die Bestimmung der anwendbaren Kollisionsnorm auf ausführliche Auflistungen und Definitionen verwiesen, die nicht in der Verordnung selbst, sondern im Richtlinienrecht enthalten sind. Das geltende Versicherungskollisionsrecht muss sich außerdem den Vorwurf der Primärrechtswidrigkeit gefallen lassen. Dem Verordnungsgeber selbst waren diese Probleme bewusst. Daher wurde in Art. 27 Abs. 1 lit. a bis spätestens 17. Juni 2013 eine Untersuchung über das auf Versicherungsverträge anzuwendende Recht und eine Abschätzung der Folgen etwaiger einzuführender Bestimmungen vorgesehen. Die vorliegende Arbeit möchte einen Beitrag zur Diskussion über die Neuregelung des Versicherungskollisionsrechts in der Europäischen Union leisten. Es wird insbesondere eine Antwort für folgende Fragen gesucht: Ist eine einheitliche Regelung der Anknüpfung von Versicherungsverträgen durchführbar? Bei welchen Versicherungsverträgen sollte die Parteiautonomie beschränkt werden? Wie sollte der kollisionsrechtliche Schutz des Versicherungsnehmers gewährleistet werden? In welchen Fällen ist eine Durchbrechung des Versicherungsvertragsstatuts erforderlich? Stets zu beachten ist dabei die gegenüber dem Ziel der Verwirklichung des Versicherungsbinnenmarktes dienende Funktion des unionsrechtlichen Kollisionsrechts.

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