Der extraterritoriale Ansatz der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
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Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt zwar erst ab dem 25. Mai 2018, wirft aber bereits im Vorfeld hohe Wellen. Die bisher gültige Datenschutzrichtlinie 1995/46/EG hat ihr Ziel der Harmonisierung nicht erreicht. Die DSGVO soll dem Abhilfe schaffen und führt zu einigen sehr wichtigen Änderungen, unter anderem betreffend den räumlichen Geltungsbereich. Bereits die Richtlinie hatte einen extraterritorialen Ansatz verfolgt, der eigentlich erst mit dem Urteil des EuGH in Sachen Google Spain wirklich bedeutsam wurde. Die DSGVO baut diesen Ansatz aus und verstärkt ihn. Ein Teil dieses Ansatzes besteht darin, dass die Aufgaben und die Verantwortung des Vertreters ausgebaut werden. Über diesen Vertreter sollen Unternehmen in Drittländern «greifbar» sein. Die vorliegende Arbeit setzt sich mit dieser Thematik auseinander und analysiert die aktuelle Rechtslage nach der Richtlinie, berücksichtigt die einschlägige Rechtsprechung des EuGH und geht auf die DSGVO ein, über die derzeit sehr viel geschrieben und diskutiert wird. Diese Arbeit soll einen wissenschaftlichen Beitrag zu dieser Diskussion leisten. Sie stützt sich dabei weniger auf Untersuchungen aus einzelnen Mitgliedstaaten der EU oder der Schweiz, sondern orientiert sich vielmehr an offiziellen Unterlagen aus «Brüssel».