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Die Gründungshaftung bei der GmbH nach § 9a GmbHG

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Zum 1.1.1981 wurde 9 a neu in das GmbH-Gesetz eingefügt. Die Vorschrift betrifft die Haftung der Gesellschafter, Geschäftsführer und Hintermänner bei dem Gründungsvorgang der GmbH. Die Arbeit setzt sich mit dem Anwendungsbereich der Vorschrift und den zu erfassenden Lebenssachverhalten auseinander. Neben den gesetzlich ausdrücklich angesprochenen Tatbeständen werden auch die dem 9a GmbHG entsprechenden Sachverhalte diskutiert. Ein Hauptaugenmerk ist auf die praktische Relevanz des 9 a GmbHG gerichtet, wobei fraglich ist, ob es für 9 a Abs. 2 GmbHG derzeit Anwendungsbereiche gibt. Es wird ferner auf die erheblichen Probleme bei der Aufdeckung der Haftungsfälle, Geltendmachung der Ansprüche aus 9 a GmbHG und die Hintermannhaftung hingewiesen.

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1987

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