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Grundrechtswirkung und Privatrechtsentfaltung

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Die Rolle der Grundrechte im Privatrecht ist seit langem im Gespräch, ohne daß eine dogmatische Konsolidierung eingetreten ist. Drittwirkungslehren, die allzu simple Lösungen für komplexe Probleme anboten, sind zu Recht aus der Mode gekommen. Die Generalisierung technischer Details kann keine argumentative Sicherheit bieten. Statt an der Oberfläche einzelner Wirkungszusammenhänge zu operieren, ist eine Hinwendung zu den grundrechtstheoretischen Hintergründen des Problems nötig. So versucht die Arbeit, durch eine Strukturierung des Verhältnisses subjektiver und objektiver Grundrechtsgehalte angemessene Argumentationsfiguren zu entwickeln. Bei der Anwendung dieser grundrechtlichen Argumentationsfiguren auf das Privatrecht wird durchgängig zwischen Privatrechtsgesetzen und privatautonomen Vereinbarungen unterschieden. Besonderes Augenmerk wird auf das Problem der Rechtsfortbildung gelegt.

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1998

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