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Die Revisionszulassung wegen Divergenz im arbeitsgerichtlichen Verfahren

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Die Autorin beschäftigt sich mit der Revisionszulassung im arbeitsgerichtlichen Verfahren wegen Divergenz und der Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht wegen Nichtzulassung der Revision im Falle behaupteter Divergenz (§§ 72, 72 a ArbGG). Gegenwärtig stellt sich die Divergenzbeschwerde aus Partei- und Anwaltssicht als hochkomplizierter und wenig aussichtsreicher Rechtsbehelf dar. Die einschlägigen Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts erwecken indes durchweg den Eindruck, die Beschwerdeführer beherrschten nicht einmal das grundlegende Handwerkszeug. Zunächst wird untersucht, ob höchstrichterliche Rechtsprechung und Literatur verläßliche Kriterien für eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Divergenzbeschwerde anbieten. Auf eine kurze historische Einführung folgt eine kritische Bestandsaufnahme der Anwendung der §§ 72, 72 a ArbGG 1979 und der Vorgängervorschrift (§ 72 ArbGG 1953). Annemarie Jakobs legt sodann die einzelnen Tatbestandsmerkmale unter Berücksichtigung des Revisionszwecks und der klassischen Methoden von Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung neu aus. Ausgangspunkt der Überlegungen ist die Annahme, daß die Revision nicht nur dem allgemeinen Interesse an Rechtssicherheit und -fortbildung dient, sondern auch um der Parteien und der gerechten Einzelfallentscheidung willen zugelassen ist. Der Normwortlaut „Entscheidung in der Rechtsfrage“ führt zur Abkehr von der gängigen Forderung nach dem Aufstellen eines „abstrakten Rechtssatzes“. Eine trennscharfe Differenzierung von - die Zulassung begründendem - Aufstellen eines Rechtssatzes und - revisionsunbeachtlichem - Subsumtionsfehler erweist sich als unmöglich. An der „Entscheidung in einer Rechtsfrage“ fehlt es nur, wenn eine Norm, die nicht auslegungsbedürftig ist und keiner Rechtsfortbildung bedarf, im Einzelfall unrichtig angewendet wurde sowie bei Äußerung eines obiter dictums. Als Korrektiv für die daraus folgende nachhaltige Erweiterung des Kreises divergenzbegründender Entscheidungen wird das Merkmal „Abweichung“ herausgearbeitet. Mittels der vergleichend betrachteten Methoden des case law läßt sich nachweisen, daß jeweils nur „relevant gleichen“ Fällen divergenzbegründende Kraft zukommt. Der hierzu nötige Ähnlichkeitsvergleich ist aus objektivierter Sicht vorzunehmen. Er schließt auch die bloße Möglichkeit der Divergenz ein und geht verstärkt auf den Sachverhalt zurück. Das Merkmal des „Beruhens“ wird auf das angefochtene Urteil und dort auch auf die Doppelbegründung erstreckt.

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1999

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