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Insiderhandelsverbot und Ad-hoc-Publizität

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Insider können aufgrund ihrer privilegierten Kenntnisse den wahren Wert von Wertpapieren ihres Unternehmens besser einschätzen als der übrige Markt. Mit diesem Wissensvorsprung können sie Profite an der Börse machen, die über der allgemeinen Marktrendite liegen. Im Interesse der Chancengleichheit und eines gesteigerten Vertrauens der übrigen Anleger in den Kapitalmarkt verbietet das 1994 erlassene Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in § 14 Insidergeschäfte. Parallel dazu verpflichtet § 15 WpHG die Unternehmen dazu, kurserhebliche Informationen unverzüglich (ad hoc) zu veröffentlichen. Dadurch sollen der Markt transparenter und die Wertpapierkurse zutreffender werden. Ein Verstoß gegen § 14 WpHG wird als Straftat, ein solcher gegen § 15 WpHG als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Die Arbeit beantwortet die in Rechtsprechung und Literatur bisher ungeklärte Frage, ob Anlegern, die durch einen Verstoß gegen § 14 oder § 15 WpHG geschädigt werden, zivilrechtliche Haftungsansprüche zustehen bzw. zustehen sollten. Dazu werden finanzwissenschaftliche Erkenntnisse sowie eine vergleichende Betrachtung des US-amerikanischen Insider- und Publizitätsrechts fruchtbar gemacht.

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1999

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