Bereicherungsrechtliche Ansprüche bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
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Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist durch eine generalisierende Aufzählung von Fallgruppen zu konkretisieren. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt nur dann in Betracht, wenn der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährte Schutz auch jeweils den Schutz vor einer Verletzung vermögensrechtlicher Interessen umfasst. Diese Voraussetzung wird bei folgenden Fallgruppen erfüllt: die Veröffentlichung von Informationen aus der Intim- und Privatsphäre, der Einsatz des Namens, Bildes oder sonstiger Identitätsmerkmale einer Person zu Werbezwecken, die Verwertung von vertraulichen schriftlichen Aufzeichnungen, die Herstellung des Bildnisses einer Person, die Herstellung einer Fixierung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes und die erfolgte Besitzerlangung an Bildnissen, vertraulichen schriftlichen Aufzeichnungen und Fixierungen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes, jeweils ohne die Einwilligung des Persönlichkeitsrechtsinhabers. Diese Eingriffe lassen sich unter die Voraussetzung des §812 Abs.1 S.1 2. Alt. BGB subsumieren. Bei den Fallgruppen, die die Besitzerlangung betreffen, stellen die Körperlichen Fixierungen von Persönlichkeitsmerkmalen das erlangte Etwas dar. Bei den „Herstellungsfallgruppen“ bildet die Abbildung der Personen bzw. der körperlich fixierte gesprochene Text das erlangte Etwas. Bei den „Verwertungsfallgruppen“ ist grundsätzlich die Verwertung selbst das erlangte Etwas. Die Tatbestandsmerkmale „auf dessen Kosten“ und „ohne rechtlichen Grund“ werden durch die Lehre vom Zuweisungsgehalt ausgefüllt. Die Rechtsfolgen der Eingriffskondiktion wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestimmen sich nach der unterschiedlichen Festlegung des erlangten Etwas.