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Die außergerichtliche Einziehung von Gegenständen im Strafprozeß

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Um das komplizierte Verfahren der gerichtlichen Einziehung zu vermeiden, hat die Justiz das Rechtsinstitut der außergerichtlichen Einbeziehung entwickelt. Auf Vorschlag des Richters verzichtet der Angeklagte oder der Einziehungsbeteiligte in der Hauptverhandlung auf sein Eigentum an dem Gegenstand und erklärt sich mit der außergerichtlichen Einziehung einverstanden. Die Arbeit zeigt, daß es sich bei der außergerichtlichen Einziehung um ein Relikt aus der vorkonstitutionellen Zeit handelt. Obwohl das Verständnis der Grundrechte seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eine deutliche Vertiefung erfahren hat, ist die außergerichtliche Einziehung aus Gründen der Arbeitsentlastung noch weiter ausgebaut worden. Hierdurch wird gegen die Unschuldsvermutung verstoßen und fundamental in die Rechte des Angeklagten und Dritter auf ein faires Verfahren eingegriffen, indem ihnen der gesetzliche Richter entzogen wird. Auch die Übertragung des Eigentums auf den Justizfiskus als zivilrechtliche Folge der außergerichtlichen Einziehung ist sittenwidrig und damit nichtig, weil sie auf »struktureller Ungleichheit« beruht. Von besonderer Brisanz sind dabei die Ausführungen zu den strafrechtlichen und zivilrechtlichen Folgen der außergerichtlichen Einziehung im subjektiven Verfahren.

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2000

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