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Gesundheitsschutz im europäischen Gemeinschaftsrecht

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Gesundheitsschutz als öffentliche Aufgabe und als subjektives Recht war lange Zeit ein Thema, das nahezu ausschließlich im Rahmen des nationalen Verfassungs- und Verwaltungsrechts diskutiert wurde. Insbesondere die Öffnung der mitgliedstaatlichen Märkte im Zuge des Binnenmarktes aber auch neuartige Krankheiten mit internationaler Verbreitung wie BSE und die Creutzfeld-Jakob- Krankheit haben dazu geführt, dass sich die Erwartungen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines wirksamen Schutzes der menschlichen Gesundheit verstärkt an die Europäische Union richten. Deshalb kommt der Frage, welche Kompetenzen die Gründungsverträge in diesem Sektor bereitstellen und ob auch ein Grundrecht auf Gesundheit im Europarecht anerkannt ist, eine kaum zu überschätzende Bedeutung zu. Diesen Fragen geht die Dissertation nach. Nach einem einleitenden Teil, der insbesondere auf die Begrifflichkeit eingeht und die Verankerung des Gesundheitsschutzes in den Verträgen aufzeigt, erfolgt im zweiten Teil eine Untersuchung der Kompetenzverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten anhand der Vorschriften der Verträge und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Aufgrund des dynamischen Prozesses des Übergangs von Kompetenzen von den Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft wird insbesondere die Systematik dieses Prozessesherausgearbeitet, die neben einer Momentaufnahme auch die zukünftige Kompetenzverteilung verständlicher machen soll. Daneben wird auch die Begrenzung gemeinschaftlicher und mitgliedstaatlicher Kompetenzen durch Erfordernisse des Gesundheitsschutzes untersucht. Im dritten Teil widmet sich die Arbeit den Rechten des einzelnen Gemeinschaftsbürgers. Diese können einfach-rechtlich sowie auch grundrechtlich fundiert sein. Bei der Untersuchung werden in einem ersten Schritt insbesondere subjektive Rechte aufgezeigt, wie sie aufgrund der Rechtsprechung des EuGH im nationalen Recht erzeugt werden. In einem zweiten Schritt wird eine Untersuchung der Verträge und der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR angestellt, inwieweit sich im Gemeinschaftsrecht ein Grundrecht auf Gesundheitsschutz auffinden lässt.

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2000

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