Abhängige Selbständigkeit im Arbeitsrecht
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Angesichts neuer Arbeits- und Beschäftigungsformen stößt das Arbeitsrecht zunehmend an seine Grenzen, wenn es darum geht festzustellen, ob Beschäftigte im Grenzbereich zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Selbständigkeit als Arbeitnehmer schutzbedürftig sind oder nicht. Die klassische Zweiteilung zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen zeichnet die Entwicklung hin zu Beschäftigungsformen, die sowohl eine Reihe von Abhängigkeitselementen enthalten, aber den Beschäftigten auch zunehmend Freiräume in der Arbeitsplatzgestaltung lassen, immer weniger ab. Vor diesem Hintergrund untersucht die Autorin in der vorliegenden Arbeit, ob und inwieweit diese Beschäftigungsformen rechtlich erfaßt werden können. Dabei verfolgt die Autorin den Ansatz, der bisher vorherrschenden »Alles-oder-Nichts-Entscheidung« im Arbeitsrecht eine Dreiteilung entgegenzusetzen. Sie greift hierbei den Begriff der in vereinzelten Gesetzen erwähnten »arbeitnehmerähnlichen Person« auf und erörtert, welche materiell-rechtliche Bedeutung diesem Begriff zukommt. Hierfür untersucht die Autorin, welche Auswirkungen die grundrechtlich gewährte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) auf die materiell-rechtliche Ausgestaltung des Begriffs der arbeitnehmerähnlichen Person hat. Die Autorin stellt hierbei die These auf, daß sich aus Art. 12 Abs. 1 GG das Gebot ergibt, schutzbedürftige Beschäftigte, die nicht dem Arbeitnehmerbegriff unterfallen, nicht gänzlich schutzlos zu stellen. Dieses Gebot entfaltet auch Auswirkungen auf die Verpflichtung der Gerichte zur Rechtsfortbildung. Anhand dieser Ausgangsthese untersucht die Verfasserin, in welchen Bereichen des individuellen Arbeitsrechts eine Rechtsfortbildung anhand des geltenden Rechts durch die Rechtsprechung möglich und geboten erscheint. Sie erörtert, inwieweit arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zum Schutz von Arbeitnehmern auch auf arbeitnehmerähnliche Personen Anwendung finden können sowie inwieweit die entsprechende Anwendung arbeitsrechtlicher Schutzgesetze auf arbeitnehmerähnliche Beschäftigte gerechtfertigt ist.