Probleme der Nachlaßspaltung im innerdeutschen Kollisionsrecht
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Der Einigungsvertrag vom 31. August 1990 hat einen Schlußstrich unter 45 Jahre unterschiedliche Rechtsentwicklung auf dem Gebiet der Altbundesrepublik und der ehemaligen DDR gezogen, indem er die Rechtseinheit in beiden deutschen Staaten zwar weitgehend, aber noch nicht vollständig wiederhergestellt hat. Daß diese Rechtseinheit nicht mit dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik am 03.10.1990 gänzlich erreicht werden konnte, ja sogar für die Zukunft unwahrscheinlich scheint, beruht auf mehreren Umständen: Zum einen mußten intertemporale Kollisionsnormen geschaffen werden, die aufgrund des Vertrauensschutzes für abgeschlossene Sachverhalte vor der Wiedervereinigung „altes Recht“ für anwendbar erklären. Ferner waren Spezialgesetze erforderlich, die der Wiedergutmachung von DDR-Unrecht dienten, wie beispielsweise das Vermögensgesetz. Und schließlich mußten Übergangsregelungen geschaffen werden, die die Menschen der Deutschen Demokratischen Republik unter Berücksichtigung ihrer diktatorisch-sozialistisch und planwirtschaftlich ausgerichteten bisherigen Lebensform in einem sozialverträglichen Rahmen an die freiheitlich-marktwirtschaftlich geprägte Lebensweise heranführt. Ziel dieser Arbeit ist es, am Beispiel des Erbrechts im deutsch-deutschen Verhältnis zunächst einen Überblick über die rechtlichen Probleme bei der Wiederherstellung eines einheitlichen Rechtssystems im Zuge der Wiedervereinigung zu geben. Ausgangspunkt für diese Darstellung ist die Untersuchung der Nachlaßspaltung für den Fall, daß zum Nachlaß eines westdeutschen Erblassers neben in Ostdeutschland belegenem Immobiliarnachlaß auch in Ost- und/oder Westdeutschland belegenes Mobiliarvermögen gehört. Hierbei gelangen aufgrund des Nebeneinanders zweier Erbstatute unterschiedliche Rechtsordnungen zur Anwendung, was bei der Herstellung der Rechtseinheit aufgrund der angestrebten international-privatrechtlichen Nachlasseinheit des BGB-Erbrechts zu Konfliktfällen führt. Im Anschluß daran gilt es daher für solche erbrechtlichen Statutenspaltungen Lösungswege aufzuzeigen, die den Besonderheiten der beiden Rechtssysteme Rechnung tragen und einen Eingriff in bereits abgeschlossene Sachverhalte wegen des gebotenen Vertrauensschutzes vermeiden.