Die unmittelbare Wirkung von Richtlinien in dreipoligen Rechtsbeziehungen
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Ziel der Untersuchung ist es, eine praktikable Konzeption zur Beurteilung der Direktwirkung von Richtlinien in dreipoligen Konstellationen auszuarbeiten. Diese zeichnen sich durch den Umstand aus, dass eine staatliche Behörde ihrer richtlinienimmanenten Verpflichtung nachkommt und damit einen Privaten begünstigt, einen privaten Dritten jedoch gleichzeitig belastet. Eine Bejahung der Direktwirkung ist hier insofern brisant, als der EuGH betont, dass Private nicht aus einer Richtliniennorm belastet werden dürfen, dies jedoch selbst relativiert. Nach eingehender Auseinandersetzung mit den dafür bzw. dagegen sprechenden Aspekten ist jedoch das Rechtsinstitut der Direktwirkung in dreipoligen Konstellationen grundsätzlich für zulässig zu erachten.