Veränderungen der Hauptverhandlung durch die Neuregelung des beschleunigten Verfahrens
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Die vorliegende Arbeit stellt die Veränderungen dar, die die Hauptverhandlung des beschleunigten Verfahrens durch die Neuregelung der §§ 417 ff StPO im Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28.10.1994 erfahren hat. Im Mittelpunkt der Ausführungen steht § 420 StPO, der die Regelungen des Normalverfahrens für die Beweisaufnahme im beschleunigten Verfahren modifiziert. Über den Titel der Arbeit hinausgehend werden aber auch praxisrelevante Probleme wie z. B. die Einleitung und Beendigung des beschleunigten Verfahrens, die Reichweite des Sanktionsrahmen des § 419 Abs. 1 Satz 2 StPO sowie die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Urteile im beschleunigten Verfahren erörtert. Der Verfasser gelangt zu dem Ergebnis, daß eine einheitliche Bewertung des vom Gesetzgeber neu geregelten beschleunigten Verfahrens nicht mehr möglich ist. Insbesondere jedoch bei einer kumulativen Anwendung der neuen Beschleunigungsinstrumente kommt es zu einer erheblichen Verkürzung der Verfahrensrechte der Beteiligten, insbesondere des Beschuldigten. Praktisch wird die vom Gesetzgeber intendierte häufigere Anwendung des beschleunigten Verfahrens vor allem davon abhängen, inwieweit die verfahrensrechtlichen Neuerungen von organisatorischen Vorkehrungen in der Justiz begleitet werden.