Verfassungsunmittelbare Bindungswirkung abstrahierbarer Auslegungen des Grundgesetzes
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Die Bindungswirkung von Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen läßt sich aus der Aufgabenzuweisung des Art. 93 GG als notwendige Bedingung dogmatisch herleiten. Dadurch erhält das Rechtsinstitut eine klare dogmatische Grundlage und inhaltlich kommen nur abstrahierbare Verfassungsauslegungen als tragende Gründe in Betracht. Auf argumentationstheoretischer Basis wird eine praxisnahe Anleitung entwickelt, mit der sich die bindenden Gründe extrahieren lassen. Am Beispiel der Entscheidung zur Rechtschreibreform wird diese Methodik demonstriert. In einem ergänzenden Teil werden alle 38 Entscheidungen zur Rechtschreibreform systematisch analysiert und verglichen. Im Ergebnis ist trotz identischer Sachverhalte eine unerwartet große Heterogenität und Fehlerhaftigkeit zu verzeichnen.