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Notarielle Verbraucherverträge

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Durch § 310 Abs. 3 BGB als Nachfolgebestimmung zu § 24a AGBG stellt sich vermehrt die Frage nach der Anwendbarkeit des AGB-Rechts auf Notarverträge. Konnte für den notariell vermittelten Vertragsschluss in der Vergangenheit regelmässig auf das fehlende „Stellen“ der Vertragsbedingungen durch eine Vertragspartei verwiesen werden, um daraus die Unanwendbarkeit AGB-rechtlicher Vorschriften herzuleiten, so ist dieser Weg nach dem Wortlaut des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB verschlossen. Denn danach gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Verbraucher gegenüber als vom Unternehmer gestellt, sofern der Verbraucher sie nicht in den Vertrag eingeführt hat. In den Vordergrund rücken daher die überkommenen Tatbestandsvoraussetzungen des § 305 Abs. 1 BGB, an denen § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB explizit oder kraft Verweisung festhält und für die sich nunmehr die Frage stellt, ob ihnen für notarielle Vertragsklauseln ein modifiziertes Verständnis zugrundezulegen ist. Des Weiteren sind die durch § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB für Einzelvertragsklauseln neu eingeführten Tatbestandsmerkmale, die fehlende Einflussmöglichkeit des Verbrauchers sowie das Kausalitätsverhältnis zwischen der Vorformulierung und der dem Verbraucher verschlossenen Möglichkeit zum Einwirken auf den vertraglichen Inhalt, speziell auf den notariell vermittelten Vertragsschluss zu beziehen. Denn allein unter diesen Voraussetzungen ist die mit § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ermöglichte AGB-rechtliche Inhaltskontrolle von Einzelvertragsbedingungen auch im Anwendungsbereich von Notarverträgen tatsächlich eröffnet. Dabei ist freilich vorausgesetzt, dass eine - bisweilen anklingende - tatbestandliche Reduktion in dieser Hinsicht abgelehnt und die Anwendbarkeit des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf Drittbedingungen im Allgemeinen und notarielle im Besonderen zumindest im Grundsatz bejaht wird. Inwieweit diese Prämisse indes zutrifft, stellt einen der wohl umstrittensten Streitpunkte im Kontext des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB dar. Besondere Anforderungen an die notarielle Vertragsgestaltungs- und Beurkundungspraxis ergeben sich schliesslich auch durch die Ergänzung des Kontrollmassstabs um eine konkret-individuelle Umstandsprüfung gemäss § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB sowie das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nunmehr normierte Transparenzgebot.

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2003

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