Vorermittlungen und Anfangsverdacht
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Im Zusammenhang mit der Diskussion des § 152 Abs. 2 StPO unterscheiden Lehre und Rechtsprechung zwischen den tatsächlichen Anhaltspunkten einer Straftat einerseits und der Vermutung einer Straftat andererseits. Bei letztgenannter Konstellation soll kein Anfangsverdacht einer Straftat gegeben sein. Anzumerken bleibt: Jede Vermutung knüpft an irgendwelche Anhaltspunkte an. Wer vermutet, dass eine Straftat begangen wurde, wird diese Annahme auf Tatsachen stützen. Dabei ist jede Prüfung, ob ein Umstand oder ein menschliches Verhalten auf eine verfolgbare Straftat hindeuten (Prüfung des Anfangsverdachts) bereits Teil des Ermittlungsverfahrens. Für die Annahme eines dem Ermittlungsverfahren als selbständiger Verfahrensabschnitt vorgeschalteten Vorermittlungsverfahrens oder eines Initiativermittlungsverfahrens (vgl. Ziff. 6 der Anlage E zu RiStBV) besteht kein Raum. Ein Vorermittlungsverfahren findet auch keine gesetzliche Verankerung in der StPO; etwa in § 159 StPO, wie gelegentlich behauptet wird. Ebenso wenig gibt es typische Fallgestaltungen (Anfangsverdacht einer Straftat gegen „Prominente“), die die Aufnahme von Vorermittlungen erfordern.