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Die Mitwirkungsrechte der evangelischen Kirche bei Personalangelegenheiten an staatlichen theologischen Fakultäten und ihre Rechtsfolgen für die theologischen Hochschullehrer

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Theologische Fakultäten an staatlichen Hochschulen gehören organisatorisch, personal- und haushaltsrechtlich zum Staat. Zugleich erfüllen sie als Einrichtungen zur Pflege der Theologie in Forschung und Lehre sowie zur wissenschaftlichen Ausbildung des Theologennachwuchses eine primär kirchliche Aufgabe. Aufgrund dieser Doppelstellung werden der evangelischen Kirche Mitspracherechte innerhalb der theologischen Fakultäten zugesprochen. Grundsätzlich wird zwischen der vorherigen kirchlichen Begutachtung und nachträglichen Beanstandung eines bereits berufenen Professors unterschieden. Bei der negativen vorherigen Begutachtung wird dem Theologen der Zugang zu einer Professur verwehrt, obwohl er sonst alle fachlichen und pädagogischen Kriterien erfüllt. Durch die nachträgliche Beanstandung spricht die Kirche dem Theologieprofessor die Eignung zur Führung eines konfessionsgebundenen Lehramtes nachträglich wieder ab. Für den betroffenen Professor bedeutet dies den Verlust seines bisherigen Aufgabengebietes. Eine negative kirchliche Beurteilung hat somit weitreichende Folgen und kann das Ende einer akademischen Laufbahn bedeuten. Trotz dieser weitreichenden Konsequenzen gibt es innerhalb der evangelischen Kirche, anders als in der katholischen Kirche, keine einheitlichen kirchenvertraglichen Bestimmungen darüber, welchen Umfang die Mitbestimmungsrechte der jeweiligen Landeskirche bei Personalentscheidungen an der ihrem jeweiligen Landesgebiet zugeordneten evangelisch-theologischen Fakultät haben sollen. Die Verfasserin geht der Frage nach auf welcher rechtlichen Grundlage der evangelischen Kirche Mitspracherechte bei Personalentscheidungen an staatlich theologischen Fakultäten zustehen. Welchen Umfang diese haben und ob die Kirche eine für den Staat bindende Entscheidung überhaupt treffen kann, ohne dass darin ein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht des Staates und den Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche gesehen werden müsste. Zudem untersucht sie, ob durch die Mitspracherechte der Kirche die Grundrechte, insbesondere die Wissenschaftsfreiheit, der betroffenen Professoren verletzt werden.

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2014

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