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Mitarbeiteroffenbarungen im Strafprozess

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Auch wenn sie in der Praxis fast schon Alltag sind, ist schwer einzuordnen, welchem rechtlichen Regelungsregime interne Ermittlungen unterworfen werden sollen. Angesichts vieler offener Fragen beklagen nicht nur Praktiker eine momentan bestehende Rechtsunsicherheit. Der Ruf, dass der Gesetzgeber die internen Ermittlungen auf eine gesetzliche Grundlage stellen müsse, wird inzwischen laut. Das gilt insbesondere in Bezug auf das drängendste Problem, der rechtlichen Handhabung von sogenannten Mitarbeiterbefragungen. Sind selbstbelastende Offenbarungen, die ein Mitarbeiter in einer unternehmensinternen Befragung gemacht hat, in einem späteren Strafverfahren gegen ihn verwertbar? Offenbarungen aus solchen Befragungen können über unterschiedliche Kanäle in die Hände der Strafverfolgungsbehörden gelangen, weshalb mit einer Verwertung dieser Erkenntnisse in einem späteren Strafverfahren gegen den Betroffenen zu rechnen ist. Während der unternehmensinternen Befragung steht der Mitarbeiter in einem nicht unerheblichen Dilemma. Verweigert er jegliche Angaben, ist sein Arbeitsplatz unter Umständen konkret gefährdet. Offenbart er eigenes Fehlverhalten, besteht für den Fall der Weitergabe der Informationen an die Behörden das Risiko einer Strafverfolgung. Bei strafprozessualen, also staatlicherseits durchgeführten Vernehmungen könnte der Mitarbeiter von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Im privatrechtlichen Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann aber im Einzelfall das Auskunftsinteresse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers zu schweigen überwiegen. Folgt dann aus einer solch weitreichenden Pflicht, sich unter Umständen selbst zu belasten, ein Verbot der Verwertung dieser Angaben in einem möglichen späteren Strafverfahren gegen den Arbeitnehmer? Ausgehend von Auskunftspflichten, die das geltende Recht ausserhalb des Strafrechts vorsieht, leitet die Autorin allgemeine Orientierungspunkte ab, anhand derer beurteilt werden kann, in welchen Fällen ein Beweisverwertungsverbot sachgerecht ist. Damit wird zugleich deutlich, dass eine gesetzgeberische Initiative zur Regelung von Mitarbeiterbefragungen nicht erforderlich ist.

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2014

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