Tatbestandsmäßigkeitsgrundsatz und Verwaltungsermessen im Steuerrecht
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In der vorliegenden Arbeit grenzt der Verfasser den Grundsatz der Gesetzesbestimmtheit im Bereich des allgemeinen -- nicht-steuerlichen -- Eingriffsrechts vom Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung ab. Dieser stelle insofern besondere Anforderungen an die Bestimmtheit -- sowohl belastender als auch entlastender -- materieller Steuernormen, als den Finanzbehörden in der Regel kein Ermessen eingeräumt werden dürfe. Dies führe dazu, dass die als „ Kann-Vorschrift“ formulierte Regelung des § 163 Satz 1, 1. Alt. AO über die Niedrigerfestsetzung aus Billigkeitsgründen teleologisch dahingehend zu reduzieren sei, dass es sich nicht um eine Ermessensnorm, sondern um eine gebundene Vorschrift mit der Folge vollständiger gerichtlicher Überprüfbarkeit des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen und der daraus zu ziehenden Rechtsfolge handle. Aus dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung folge weiterhin, dass Regelungen über eine Abstufung der Prüfungsbedürftigkeit anhand der Größe der Betriebe nicht wie derzeit in der Betriebsprüfungsordnung (BpO) als einer -- bloßen -- Verwaltungsregelung, sondern nur mittels formellen Gesetzes erfolgen dürften.