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Im deutschen Recht gibt es bezuglich der Einstufung von Online-Auktionen sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur durch die Ausfuhrung der Fernabsatz-Richtlinie und der auch schon vorher fehlenden Definition einer Auktion im europaischen Recht grosse Uneinigkeiten. So hat die deutsche Rechtsprechung durch das ricardo.de-Urteil eine deutliche Richtung vorgegeben und klargestellt, dass ohne Zuschlag kein Vertragsschluss gemass 156 BGB vorliegt, sondern nach den allgemeinen Bestimmungen der 145 ff. BGB zustande kommt und es sich beim Einstellen einer Versteigerung um eine auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklarung und nicht um eine blosse invitatio ad offerendum handelt. Stand die Frage noch offen, ob laut BGH das Einstellen der Versteigerung als eine vorweggenommene Annahme oder ein Antrag zu qualifizieren ist."
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Der Vertragsschluss und das Widerrufsrecht im Rahmen von Internet-Auktionen, Murat Can Atakan
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- 2015
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