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Der Vorsatz des Versicherungsnehmers bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles im Sinne des § 103 VVG

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In § 103 VVG wird die Eintrittspflicht des Versicherers im Falle der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer ausgeschlossen. § 103 VVG ersetzt somit § 152 VVG a. F., dessen Lesart 100 Jahre lang in der Wissenschaft umstritten war. Klarheit folgte nie konkret für § 152 VVG a. F. aus höchstrichterlichen Entscheidungen, da insoweit allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherungen primär einschlägig waren. Die Neufassung des § 103 VVG hat bei weitem nicht alle Streitpunkte und Unsicherheiten im Bereich des Haftungsausschlusses beseitigt, gleichwohl sie eine positive Entwicklung darstellt. Ziel dieser Untersuchung war es, den Bezugspunkt des Vorsatzes in § 103 VVG zu definieren.

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Der Vorsatz des Versicherungsnehmers bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles im Sinne des § 103 VVG, Philipp Stoecker

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2011,
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