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Die Rügeobliegenheit des ADHGB

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Die Rügeobliegenheit zählt heute wie früher zu den essenziellen Rechtsinstituten des deutschen Handelsrechts. Rügt der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich, gilt die Ware als genehmigt. Diese auf den Verkäuferschutz gerichtete Vorschrift dient der Schnelligkeit und Rechtssicherheit im Handelsverkehr. Während die Rügeobliegenheit heute in § 377 HGB ausschließlich für den beiderseitigen Handelskauf gilt, fand sie im Rahmen des Art. 347 ADHGB bei jedem Rechtsgeschäft Anwendung, welches einseitig ein Handelsgeschäft war. Auch ein Nichtkaufmann musste die Rügeobliegenheit wahren, obwohl er nach bürgerlichem Recht kontrahierte. Das ADHGB von 1861 galt nahezu in allen Mitgliedstaaten des Deutschen Bundes sowie in nicht zum Deutschen Bund gehörenden Gebieten des Kaisertums Österreich und der Preußischen Monarchie, stand Pate für das ungarische Handelsgesetz von 1875 und prägte ausländische Handelsgesetze, wie z. B. den Entwurf eines schweizerischen Handelsrechtes von 1864 und den italienischen Codice di commercio von 1882. Der Anwendungsbereich der Rügeobliegenheit des ADHGB führte zur Entstehung eines mitteleuropäischen Obligationenrechts, indem die Rügeobliegenheit von den Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns nach Verlassen des ADHGB-Rechtsraumes überwiegend auch in allgemeine Zivilrechtskodifikationen aufgenommen wurde. Demgegenüber hat der deutsche Gesetzgeber die Anwendung auf den beiderseitigen Handelskauf beschränkt.

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Die Rügeobliegenheit des ADHGB, Marius Holdschik

Sprache
Erscheinungsdatum
2023
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Titel
Die Rügeobliegenheit des ADHGB
Sprache
Deutsch
Autor*innen
Marius Holdschik
Erscheinungsdatum
2023
ISBN10
3963740507
ISBN13
9783963740503
Reihe
Beschreibung
Die Rügeobliegenheit zählt heute wie früher zu den essenziellen Rechtsinstituten des deutschen Handelsrechts. Rügt der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich, gilt die Ware als genehmigt. Diese auf den Verkäuferschutz gerichtete Vorschrift dient der Schnelligkeit und Rechtssicherheit im Handelsverkehr. Während die Rügeobliegenheit heute in § 377 HGB ausschließlich für den beiderseitigen Handelskauf gilt, fand sie im Rahmen des Art. 347 ADHGB bei jedem Rechtsgeschäft Anwendung, welches einseitig ein Handelsgeschäft war. Auch ein Nichtkaufmann musste die Rügeobliegenheit wahren, obwohl er nach bürgerlichem Recht kontrahierte. Das ADHGB von 1861 galt nahezu in allen Mitgliedstaaten des Deutschen Bundes sowie in nicht zum Deutschen Bund gehörenden Gebieten des Kaisertums Österreich und der Preußischen Monarchie, stand Pate für das ungarische Handelsgesetz von 1875 und prägte ausländische Handelsgesetze, wie z. B. den Entwurf eines schweizerischen Handelsrechtes von 1864 und den italienischen Codice di commercio von 1882. Der Anwendungsbereich der Rügeobliegenheit des ADHGB führte zur Entstehung eines mitteleuropäischen Obligationenrechts, indem die Rügeobliegenheit von den Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns nach Verlassen des ADHGB-Rechtsraumes überwiegend auch in allgemeine Zivilrechtskodifikationen aufgenommen wurde. Demgegenüber hat der deutsche Gesetzgeber die Anwendung auf den beiderseitigen Handelskauf beschränkt.