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Über die juristische Methode

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  • 197 Seiten
  • 7 Lesestunden

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Felix Stoerk (1851 – 1908), Professor für Staatsrecht, Völkerrecht und Rechtsphilosophie in Greifswald, zeichnet sich durch die Originalität seiner juristischen Methode aus, die aufgrund von kritisch hinterfragten erkenntnistheoretischen Voraussetzungen rechtsgeschichtliche, kultur- und sozialwissenschaftliche, wirtschaftliche, sozialethische und politische Denkansätze in sich schließt. Stoerk fordert in seinen Schriften für die Staatsrechtslehre die Bedachtnahme auf die kulturell-soziale Wirklichkeit, vor allem auf das konkrete Staatshandeln. Er versteht das Staatsrecht als ein empirisch erfaßbares zweckhaftes, kulturell-soziales, wirtschaftliches und politisches Phänomen. Mit der Synthese von Normativität und Tatsächlichkeit, insbesondere unter Einbeziehung der Wirksamkeit von Gesetzen in den Rechtsbegriff, plädiert er für die empirische juristische Methode und gegen eine Formalisierung des Staatsrechtsdenkens, das die Wirklichkeit des Staatslebens ausklammert.

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Über die juristische Methode, Felix Störk

Sprache
Erscheinungsdatum
1996
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(Paperback)
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Titel
Über die juristische Methode
Sprache
Deutsch
Autor*innen
Felix Störk
Verlag
Springer
Erscheinungsdatum
1996
Einband
Paperback
Seitenzahl
197
ISBN10
3211828966
ISBN13
9783211828960
Reihe
Beschreibung
Felix Stoerk (1851 – 1908), Professor für Staatsrecht, Völkerrecht und Rechtsphilosophie in Greifswald, zeichnet sich durch die Originalität seiner juristischen Methode aus, die aufgrund von kritisch hinterfragten erkenntnistheoretischen Voraussetzungen rechtsgeschichtliche, kultur- und sozialwissenschaftliche, wirtschaftliche, sozialethische und politische Denkansätze in sich schließt. Stoerk fordert in seinen Schriften für die Staatsrechtslehre die Bedachtnahme auf die kulturell-soziale Wirklichkeit, vor allem auf das konkrete Staatshandeln. Er versteht das Staatsrecht als ein empirisch erfaßbares zweckhaftes, kulturell-soziales, wirtschaftliches und politisches Phänomen. Mit der Synthese von Normativität und Tatsächlichkeit, insbesondere unter Einbeziehung der Wirksamkeit von Gesetzen in den Rechtsbegriff, plädiert er für die empirische juristische Methode und gegen eine Formalisierung des Staatsrechtsdenkens, das die Wirklichkeit des Staatslebens ausklammert.