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Das Recht der Aussenwerbung stellt ein Querschnittsrecht dar, da es in unterschiedlichen (Bundes-, Landes-), schier unuberschaubaren, Gesetzen und Rechtsverordnungen sowie ggf. in bestehenden Satzungen der Gemeinden verortet ist. Das Werk gibt daher allen denjenigen, die es mit dem Recht der Anlagen-Aussenwerbung zu tun haben, einen strukturierten Uberblick in der gebotenen Kurze und enthalt zudem zahlreiche Literatur- und Rechtsprechungsnachweise. Ubersichten und Mustersatzungen runden das Werk ab. Soweit es um Landesrecht geht, wird beispielhaft auf das baden-wurttembergische Landesrecht Bezug genommen, das Parallelen zu entspr. Vorschriften in anderen Bundeslandern aufweist; die zitierte obergerichtliche Rspr. und die Literaturnachweise sind nicht auf Baden-Wurttemberg beschrankt.
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Recht der Anlagen-Außenwerbung, Karlheinz Schlotterbeck
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 2021
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- Titel
- Recht der Anlagen-Außenwerbung
- Untertitel
- Systematische Darstellung am Beispiel Baden-Württemberg mit länderübergreifenden Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Karlheinz Schlotterbeck
- Verlag
- Kohlhammer
- Erscheinungsdatum
- 2021
- ISBN10
- 3170397303
- ISBN13
- 9783170397309
- Reihe
- Schlagwörter
- Sachbücher, Sozialwissenschaften, Handel, Wirtschaft & Management, Rechtsthematik, Recht
- Beschreibung
- Das Recht der Aussenwerbung stellt ein Querschnittsrecht dar, da es in unterschiedlichen (Bundes-, Landes-), schier unuberschaubaren, Gesetzen und Rechtsverordnungen sowie ggf. in bestehenden Satzungen der Gemeinden verortet ist. Das Werk gibt daher allen denjenigen, die es mit dem Recht der Anlagen-Aussenwerbung zu tun haben, einen strukturierten Uberblick in der gebotenen Kurze und enthalt zudem zahlreiche Literatur- und Rechtsprechungsnachweise. Ubersichten und Mustersatzungen runden das Werk ab. Soweit es um Landesrecht geht, wird beispielhaft auf das baden-wurttembergische Landesrecht Bezug genommen, das Parallelen zu entspr. Vorschriften in anderen Bundeslandern aufweist; die zitierte obergerichtliche Rspr. und die Literaturnachweise sind nicht auf Baden-Wurttemberg beschrankt.