Sexuelle Gewalt ist männlich. Täglich konfrontieren uns die Medien mit Berichten über sexuelle Belästigungen, Vergewaltigungen und Sexualmorde. Rolf Pohl untersucht die tieferen Ursachen dieses Verhaltens und kommt zu der Erkenntnis, dass eine ambivalente bis feindselige Einstellung zu Frauen bei fast allen Männern nachweisbar ist. Weiblichkeit wird unbewusst als Bedrohung erlebt und deshalb abgewehrt. Pohl kritisiert gängige Erklärungsansätze, die sexuelle Gewalt ausschließlich als Ausdruck männlicher Macht verstehen und die Sexualität des Mannes außer Acht lassen. Er verknüpft geschlechtsbezogene Gewalt mit der geschichtlichen Entwicklung der männlichen Sexualität und ihrer phallisch-aggressiven Ausrichtung. Diese Gewaltbereitschaft entspringt einer unbewussten Einstellung zur Weiblichkeit, die von Lust, Angst, Neid, Wut und Hass geprägt ist. Anhand ethnologischer Studien zeigt Pohl, wie Männlichkeitsbilder die Verbindung von Sexualität und Aggressivität in den Körper einschreiben. Männliche Initiationsriten und die gesellschaftliche Abwertung von Weiblichkeit sind entscheidend für die kulturelle Erzeugung hegemonialer Männlichkeit. Pohl analysiert die männliche Sozialisation in westlichen Gesellschaften und setzt sich mit psychoanalytischen Erklärungsansätzen sowie neueren sozialpsychologischen Forschungen auseinander. Abschließend diskutiert er das Verhältnis von männlicher Sexualität und Destruktionslust, insbesondere bei
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Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich aus Anlaß der «Steuerhinterziehung durch Steuerumgehung» ( 370 i. V. m. 42 AO) mit Grundfragen des Strafrechts, Steuerrechts und auch des Verfassungsrechts. Sie hat insbesondere zum Gegenstand: die «Grundfragen der strafrechtlichen Möglichkeiten einer Umgehungsbekämpfung»; die «historische Entwicklung der steuerrechtlichen Umgehungsbekämpfung in RAO und AO 1977»; die «Bedeutung des strafrechtlichen und steuerrechtlichen Gesetzesvorbehalts als Verfassungsschranken der Bekämpfung von Gesetzesumgehungen» (Erster Hauptteil) sowie die «Steuerhinterziehung durch Steuerumgehung» (Zweiter Hauptteil). Die Studie belegt, daß auch dann, wenn, um das Vorliegen einer Steuerumgehung zu verschleiern, die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des Blankettstraftatbestandes des 370 AO erfüllt werden, an 42 AO keine strafrechtlichen Konsequenzen geknüpft werden können. Dem steht Art. 103 Abs. 2 GG mit seinem Analogieverbot und Bestimmtheitsgebot entgegen. Gegenüber dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung stellt Art. 103 Abs. 2 GG strengere Anforderungen, denen 42 AO für das Strafrecht nicht genügt.