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Bookbot

Gregor Kirchhof

    Öffentliches Wettbewerbsrecht
    Das Glücksspielkollegium und die grundgesetzlichen Grenzen von Länderkooperationen
    Von Ursprung und Ziel der Europäischen Union
    Der Bayerische Medienrat: zwischen öffentlicher Hand und Gesellschaft
    Intertemporale Freiheitssicherung
    Das Recht auf unentgeltliche Sicherheit
    • Das Recht auf unentgeltliche Sicherheit

      Zur Sicherheitsgebühr bei Risikoveranstaltungen

      • 105 Seiten
      • 4 Lesestunden

      Die Einführung einer Bremer Sicherheitsgebühr für Fußballvereine, die bei sogenannten "Risikospielen" von Störern wie Hooligans betroffen sind, wirft grundlegende Fragen zur Verantwortlichkeit und den Rechten im Verfassungsstaat auf. Die Vereine würden für Gewalt außerhalb ihrer Kontrolle finanziell bestraft, während die tatsächlichen Verursacher ungestraft bleiben. Dies könnte nicht nur die Freiheit bei Sport- und Kulturveranstaltungen gefährden, sondern auch die Prinzipien der unentgeltlichen Sicherheit untergraben, die für alle Bürger, unabhängig von ihrem Status, gelten sollten.

      Das Recht auf unentgeltliche Sicherheit
    • Intertemporale Freiheitssicherung

      Klimaschutz - Sozialsysteme - Staatsverschuldung

      Das Bundesverfassungsgericht blickt in seiner Klimaschutzentscheidung weit in die Zukunft. Werden heute Weichen gestellt, die morgen sicher zu Grundrechtseingriffen führen, sind die Freiheitsrechte bereits jetzt zu achten. Dieser neue Grundrechtsschutz setzt der Staatsverschuldung keine unmittelbaren Grenzen. Er verlangt aber, die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu reformieren. Diese Systeme steuern auf einen Kipppunkt zu, in dem drei demographische Entwicklungen zusammenlaufen. Erstens werden die Beitragszahler weniger und die Leistungsempfänger mehr. Zweitens steigen mit der Lebenserwartung die Leistungsdauer und der Bedarf. Die Probleme intensivieren sich drittens, wenn die sogenannten Babyboomer von Beitragszahlern zu Leistungsempfängern werden. Steuerfinanzierte Zuschüsse können Finanzlücken schließen, nicht aber die strukturellen Probleme lösen. Letztlich sind die Systeme möglichst weitreichend aus der Umlagefinanzierung zu führen

      Intertemporale Freiheitssicherung
    • Presse und Rundfunk haben sich historisch unterschiedlich entwickelt. Beide Grundrechte, sowohl die Pressefreiheit als auch die Rundfunkfreiheit, sollen laut Bundesverfassungsgericht der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dienen. Allerdings unterscheiden sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die staatliche Gewährleistung der Presse- bzw. Rundfunkfreiheit. In welchem Maß die staatsfernen Landesmedienanstalten als Aufsicht über den privaten Rundfunk ihrerseits der staatlichen Rechtsaufsicht unterworfen werden dürfen, zeigt das vorliegende Gutachten.

      Der Bayerische Medienrat: zwischen öffentlicher Hand und Gesellschaft
    • Die europäische Integration begann in einer Zeit atemberaubender Weitsicht. Staaten, die eben noch in einem blutigen Krieg standen, schlossen sich zusammen, um den Frieden zu sichern, Freiheiten durchzusetzen und Wohlstand zu mehren. Grundlegende Ziele werden seitdem mit überstaatlichen Instrumenten verfolgt. Ein Krieg in Kerneuropa erscheint gegenwärtig undenkbar. Trotz ihrer herausragenden Erfolge befindet sich die Europäische Union zurzeit in einer Krise. Kriege in der unmittelbaren Nachbarschaft, Flüchtlingsströme, Terrorgefahren, zunehmende Fliehkräfte sowie die Sorge um die Wirtschaftskraft und um staatliche Finanzen treten zu den ungelösten Grundproblemen der Überregulierung und demokratischen Legitimation. Daher drängen die Fragen nach dem Selbstverständnis und Ziel der Integration, nach ihrer Akzeptanz und damit gerade auch nach Rechtstaatlichkeit und Demokratie auf der europäischen Ebene stärker als je zuvor. Diese Fragen richten sich an verschiedene Disziplinen. So entstand die Idee zu dem interdisziplinären Symposium „Von Ursprung und Ziel der Europäischen Union“, das der vorliegende Band dokumentiert. Mit Beiträgen von: Peter Adolff, Udo Di Fabio, Lars P. Feld, Dominik Geppert, Frank Hoffmeister, Gregor Kirchhof, Hanno Kube, Christian Meier, Andreas Rödder, Reiner Schmidt, Christian Thimann, Uwe Volkmann, Franz-Christoph Zeitler

      Von Ursprung und Ziel der Europäischen Union
    • Die Bundesländer haben durch den Glücksspielstaatsvertrag eine Kooperation auf dem Gebiet des Glücksspielwesens begründet. Ein neu geschaffenes Gremium trifft die maßgeblichen Entscheidungen: das Glücksspielkollegium. Jedes Bundesland hat einen Sitz. Entschieden wird mit Zweidrittelmehrheit. Der Staatsvertrag eröffnet dem Glücksspielkollegium im grundrechtssensiblen Bereich des Glücksspielrechts weite Entscheidungsräume. Das Demokratieprinzip verlangt grundsätzlich eine effektive Aufsicht über solche Entscheidungen. Ausnahmen von diesem Erfordernis wie im Bereich des Rundfunkrechts, des Jugendmedienschutzes oder auf Grund einer länderübergreifenden Kooperation greifen nicht. Eine effektive Aufsicht über das Kollegium existiert jedoch nicht - das Demokratieprinzip wird verletzt. Der Verfassungsverstoß erstreckt sich auf die gesamten Entscheidungsstrukturen im Glücksspielwesen. Das Glücksspielrecht ist zeitnah durch eine umfassende Reform in das Maß des Grundgesetzes zu führen.

      Das Glücksspielkollegium und die grundgesetzlichen Grenzen von Länderkooperationen
    • Das Wirtschaftsrecht hat sich im Zuge der europäischen Integration zunehmend auf den Binnenmarkt und freien Wettbewerb ausgerichtet. Die Kontrollen von Beihilfen, öffentlichen Vergaben, Kartellen, Missbrauch und Fusionen wurden intensiviert, während Wettbewerbsprivilegien öffentlicher Unternehmen abgebaut wurden. Der Wettbewerbsgedanke fand auch in der Daseinsvorsorge Anwendung, insbesondere im Energie-, Telekommunikations-, Post- und Bahnrecht, wo Entgelte, Netzzugänge und Universaldienste geregelt wurden. Die öffentliche Hand nutzte Abgabenrecht und Indienstnahmen, um den Wettbewerb zu lenken und zu sichern. Der durch das Unionsrecht geprägte Wettbewerbsbezug verlieh bestehenden Rechtsgebieten eine neue Gestalt und führte zu rechtlichem Neuland, etwa durch öffentliche Versteigerungen und handelbare öffentliche Rechte. Ein wettbewerbsbezogenes Verwaltungsrecht entstand, das die relevanten Regelungen analysiert. Das Buch ist ein Gemeinschaftswerk, das die Einwirkungen der öffentlichen Hand auf den Wettbewerb unter dem Begriff Öffentliches Wettbewerbsrecht systematisiert: in den Bereichen rechtlich gesicherter, ermöglichter, gelenkter und geschaffener Wettbewerb. Der zentrale Gedanke ist die Wettbewerbsneutralität als leitender Grundsatz und subjektives Recht. Die Erkenntnisse stammen von elf Autoren, die auf vier Tagungen zusammengearbeitet haben, um die Grundlagen des Öffentlichen Wettbewerbsrechts in einem gemeinsamen Beitra

      Öffentliches Wettbewerbsrecht
    • Was weiß Dogmatik?

      • 175 Seiten
      • 7 Lesestunden

      Die deutsche Rechtswissenschaft hat ein ambivalentes Verhältnis zur Dogmatik. Ihr Systemdenken gilt als Schlüssel zum Verständnis des Rechts und dessen konsistenter Anwendung, aber auch als Steigbügel einer Selbstermächtigung von Wissenschaft und Praxis. Manche kritisieren Dogmatik als Abschottung gegenüber anderen Disziplinen, andere sehen in ihr die Grundlage für Austausch und Dialog. Dogmatik erscheint als Eigenheit des deutschen Rechtsdenkens, aber auch als Charakteristikum funktionierender Rechtssysteme. Was angesichts dessen nun der Auftrag und die Funktion von Dogmatik ist, welcher Art das Wissen ist, das sie zur Verfügung stellt, und was gute Dogmatik auszeichnet und von hypertrophen Entwicklungen unterscheidet, ist Gegenstand der Beiträge in diesem Band. Mit Beiträgen von: Udo Di Fabio, Martin Eifert, Bernd Grzeszick, Winfried Hassemer, Matthias Jestaedt, Gregor Kirchhof, Oliver Lepsius, Stefan Magen, Frank Schorkopf, Andreas Voßkuhle, Christian Waldhoff

      Was weiß Dogmatik?
    • Die Allgemeinheit des Gesetzes

      Über einen notwendigen Garanten der Freiheit, der Gleichheit und der Demokratie

      • 715 Seiten
      • 26 Lesestunden

      Die Idee des Gesetzes ist die der Allgemeinheit. Dieser ideengeschichtliche Befund droht in Vergessenheit zu geraten. Ausdrückliche rechtliche Allgemeinheitsforderungen werden kaum beachtet. Gesetz ist das, was das rechtsetzende Organ als Gesetz erlässt. Dieser formale Gesetzesbegriff beschreibt die Kernkompetenz des Parlaments. Doch läuft er Gefahr, das große Freiheitsversprechen zu vernachlässigen, das von alters her im allgemeinen Gesetz ruht. Gleichheit ist nur vor einem allgemeinen Gesetz möglich. Das allgemeine Gesetz ergänzt den vom Einzelfall bestimmten Grundrechtsschutz. Die Gesetzesallgemeinheit stärkt die Gestaltungskraft der Gesetze und damit die Demokratie. Gregor Kirchhof fragt in einer Zeit, in der anspruchsvolle Rechtsetzungsaufträge zu erfüllen sind, nach der Allgemeinheit des Gesetzes, nach einem notwendigen Garanten der Freiheit, der Gleichheit und der Demokratie.

      Die Allgemeinheit des Gesetzes
    • Gregor Kirchhof untersucht die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Lohnsteuer seiner Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen, hinterfragt ein in der alltäglichen Rechtspraxis selbstverständliches Verfahren. Diese Indienstnahme des Arbeitgebers wird in das Rechtssystem eingeordnet, das den grundrechtsverpflichteten Staat von den privaten Grundrechtsträgern unterscheidet und deshalb Aussagen zum Verhältnis von Freiheit und privater Verwaltungshilfe fordert. Die aktuelle Diskussion der Privatisierung wird in einer rechtsfolgenkonzentrierten Typologie aufgegriffen und strukturiert. Die Analyse der Arbeitgeberpflichten zeigt, dass der Rahmen der allgemeinen steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten gesprengt, der Arbeitgeber überfordert wird. Der Indienstnahme steht deshalb insbesondere die abwehrende Kraft der Freiheit von Arbeitszwang und der Berufsfreiheit entgegen; diese wird überzeugender entfaltet, wenn die Normwirklichkeit von dem Norminhalt der Grundrechte unterschieden wird. Diese Unterscheidung stützt die verfassungsrechtliche Forderung, den Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung - des Erwerbs von Einkommen - durch Zahlung eines Entgelts auf ein vertretbares Maß zurückzuführen; sie leitet dazu an, den Gegenstand der Analyse zu weiten, die kumulative Belastung des Arbeitgebers durch die zahlreichen an das Arbeitsverhältnis anknüpfenden Indienstnahmen realitätsgerecht zu erfassen und rechtlich zu beurteilen.

      Die Erfüllungspflichten des Arbeitgebers im Lohnsteuerverfahren