Inhaltsangabe:Einleitung: Fast vier Jahrzente sind vergangen zwischen der Idee und der Gründung der ersten Europäischen Aktiengesellschaft. Vier Jahrzente, die die politische Ordnung in Europa verändert und damit die Schaffung dieser europäischen Rechtsform erst möglich gemacht hat. Seit Oktober 2004 ist ?das Flagschiff des europäischen Gesellschaftsrechts? endlich Realität. Ziele, die die Europäische Union mit der Schaffung der Societas Europaea (SE) verfolgt, sind unter anderem die Schaffung eines Gemeinsamen Marktes (Art. 2 EGV) und die Vollendung des europäischen Binnenmarktes (Art. 3 Abs. 1 lit. c EGV) sowie die Stärkung der Konkurrenzfähigkeit europäischer Unternehmen im internationalen Wettbewerb. Nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes ein wesentlicher Gegenstand des EG-Vertrages. Eine Wirtschafts- und Währungsunion wäre ohne einen Gemeinsamen Markt weitgehend funktionslos. Der Binnenmarkt (Art. 14 EGV) kann den Gemeinsamen Markt nicht ersetzen, denn beide Märkte sind nicht miteinander identisch. Der Gemeinsame Markt reicht vielmehr über den Binnenmarkt hinaus. Unter dem Begriff ?Gemeinsamer Markt? ist die Beseitigung aller Hemmnisse im innergemeinschaftlichen Handel mit dem Ziel der Verschmelzung der nationalen Märkte zu einem einheitlichen Markt zu verstehen. Dessen Bedingungen sollen denjenigen eines wirklichen Binnenmarktes möglichst nahe kommen. Die Grundfreiheiten des Binnenmarktes sind Vorraussetzung, um dieses Ziel zu erreichen. Diese wiederum setzten Berufs- und Vereinigungsfreiheit, Vertrags- und Wettbewerbsfreiheit sowie Gleichbehandlung der Marktbürger voraus. Der Binnenmarkt definiert sich nach Art. 14 Abs. 2 EGV als ?Raum ohne Binnengrenzen, in dem freier Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewährleistet ist.?. Um diese Binnenmarktziele zu erreichen, müssen den europäischen Unternehmen Gesellschaftsformen zur Verfügung gestellt werden, die eine Bündelung europäischen Wirtschaftspotentials durch Konzentrations- und Fusionsmaßnahmen ermöglichen. Erst duch den Übergang von der nationalen rechtlichen Dimension in eine supranationale rechtliche Dimension (Societas Europaea) wird der Vollzug des Binnenmarktes auf rechtlicher und wirtschaftlicher Ebene ermöglicht. Ein weiteres Ziel der Europäischen Union ist die Stärkung der Konkurrenzfähigkeit europäischer Unternehmen. In Zeiten der Globalisierung [ ]
Tobias Lange Bücher



Die Abbildung komplexer wirtschaftlicher Realität erfolgt in Rechnungslegungssystemen modellhaft, was Gestaltungsspielräume für Abschlussersteller schafft. Diese Spielräume versucht der Abschlussanalyst aufzudecken, wodurch Abschlussanalyse und -politik in einem Spannungsfeld stehen. Das Buch beleuchtet die spezifischen Gestaltungspotenziale bei der Bilanzierung von Immobilien gemäß relevanten IFRS-Standards. Im Fokus steht die Beurteilung der Effektivität dieser Gestaltungen sowie mögliche Konflikte mit den Zielsetzungen der IFRS, da solche Gestaltungen die Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen beeinträchtigen können. Besonders hervorgehoben werden die Immobilienbewertungsvorgänge, deren politisch gestaltete Ergebnisse erhebliche Auswirkungen auf das Abschlussbild haben. Zudem wird die Eignung der verpflichtenden Anhangangaben zur Identifikation und Quantifizierung von Gestaltungen untersucht. Optimierungsmöglichkeiten werden aufgezeigt, die durch Kodifizierung in den IFRS oder aktiven Einsatz von IFRS-Anwendern realisiert werden können. Das Werk richtet sich an Forschung, Lehrende sowie Praxisanwender der IFRS-Rechnungslegung und die Immobilienwirtschaft und bietet einen umfassenden Überblick über die relevanten Aspekte der Immobilienbilanzierung.
Fast vier Jahrzehnte vergingen zwischen der Idee und der Gründung der ersten Europäischen Aktiengesellschaft. Die Einführung der Societas Europaea (SE) ermöglicht Unternehmen, grenzüberschreitend in Europa tätig zu sein und mit ausländischen Firmen zu fusionieren. Diese neue Rechtsform ist äußerst flexibel: Gründer können die SE sowohl mit einem dualistischen als auch einem monistischen System der Unternehmensleitung und -kontrolle ausstatten und eine Verhandlungslösung zur Arbeitnehmermitbestimmung erreichen. Letztere war der Hauptgrund für die langwierigen Streitigkeiten um die Einführung der SE, insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Ausprägungen der Mitbestimmung in den EU-Mitgliedsländern. Die Verhandlungslösung bietet einen flexiblen Kompromiss, der die Gründung einer SE mit unterschiedlich mitbestimmten Gründungsgesellschaften ermöglicht, ohne ein starres Mitbestimmungssystem vorzuschreiben. Diese Untersuchung beleuchtet die Auswirkungen auf die Arbeitnehmermitbestimmung bei der Gründung einer SE, wobei eine deutsch-britische Beteiligungsstruktur als Beispiel dient. Die Unterschiede zwischen den deutschen und britischen Systemen der Unternehmensführung und der Arbeitnehmermitbestimmung könnten nicht gravierender sein. In Deutschland ist ein dualistisches System mit Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschrieben, während in Großbritannien ein monistisches System mit Verwaltungsrat gilt. Diese Konstellation eröffnet intere