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Thilo Kuntz

    Informationsweitergabe durch die Geschäftsleiter beim Buyout unter Managementbeteiligung
    Gestaltung von Kapitalgesellschaften zwischen Freiheit und Zwang
    • 2016

      Thilo Kuntz untersucht, welche Schranken für die freie Gestaltung von Kapitalgesellschaften durch die Satzung und schuldrechtliche Nebenabreden gelten. Anlass ist die im internationalen Vergleich starke Einschränkung der Privatautonomie insbesondere im Aktienrecht („Satzungsstrenge“), deren Rechtfertigung trotz ihrer Bedeutung für das System des Privatrechts und die Rechtspraxis bislang nicht umfassend untersucht wurde. Der Verfasser diskutiert die Gründe für die Errichtung von Gestaltungsschranken und vergleicht das deutsche Recht unter Einbeziehung ökonomischer Aspekte mit dem US-Recht. Als Anschauungsmaterial für den Rechtsvergleich und Testfall für die Gestaltungsfreiheit im deutschen Recht nutzt er Abreden über Wagniskapitalfinanzierungen („Venture Capital“). Er entwickelt ein Erklärungsmodell, warum es keines umfassenden gesetzlichen Zwanges bedarf, um die durch die Satzungsstrenge angestrebte Standardisierung zu erreichen. Der Autor wurde für dieses Werk mit dem Dr. Herbert-Stolzenberg-Preis der Justus-Liebig-Universität Gießen (2014) und dem Hochschulpreis des Deutschen Aktieninstituts (2015) ausgezeichnet.

      Gestaltung von Kapitalgesellschaften zwischen Freiheit und Zwang
    • 2009

      Thilo Kuntz untersucht auf rechtsvergleichender Grundlage die Informationsweitergabe durch die Geschäftsleiter bei Buyouts unter Managementbeteiligung. Der Autor arbeitet im ersten Hauptabschnitt heraus, dass den Managern die Weitergabe nicht öffentlich bekannter Informationen an Investoren verboten ist. Befugt zur Entscheidung über die Freigabe gesellschaftsrechtlich geschützter Geheimnisse und zur Abwägung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG sind allein der Aufsichtsrat bzw. die Gesellschafterversammlung. Im zweiten Hauptabschnitt wird eine Aufklärungspflicht der Manager aus culpa in contrahendo gegenüber den Gesellschaftern begründet, mit denen die Manager verhandeln, und der Inhalt dieser Pflicht näher beschrieben. Gesellschafter, mit denen die Manager nicht gesondert über die Anteilsveräußerung verhandeln, können keine informationelle Gleichbehandlung verlangen, die inhaltlich über besondere Vorschriften etwa des WpÜG hinausginge. Einen allgemeinen kapitalmarktrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gibt es nicht. Das Insiderrecht steht der Anteilsübertragung nicht entgegen.

      Informationsweitergabe durch die Geschäftsleiter beim Buyout unter Managementbeteiligung