Zum WerkUmfassende Kommentierung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben des ZAG (als Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie II) für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen.Das ZAG definiert in 1 Abs. 1 Satz 2 die Zahlungsdienste im Sinne des Gesetzes.Zahlungsdienste sind demnach1. das Ein- oder Auszahlungsgeschäft,2. das Zahlungsgeschäft in Form des Lastschriftgeschäfts, das Überweisungsgeschäft und das Zahlungskartengeschäft ohne Kreditgewährung,3. das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung,4. das Akquisitionsgeschäft,5. das Finanztransfergeschäft,6. Zahlungsauslösedienste und7. Kontoinformationsdienste.Das Erbringen eines Zahlungsdienstes im Sinne des Gesetzes ist erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnispflicht nach dem ZAG besteht nur für Zahlungsinstitute im Sinne von 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ZAG. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übt die Aufsicht über die Zahlungsinstitute aus und erteilt die Erlaubnisse zum Erbringen der Zahlungsdienste. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. ein Nachweis, dass das Zahlungsinstitut über ausreichendes Anfangskapital verfügt, ein Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre und die Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen ( 17 ZAG) einzureichen. Das Zahlungsinstitut muss bei seiner Tätigkeit insbesondere die Sicherung der Kundengelder für den Insolvenzfall gewährleisten.Vorteile auf einen Blick Kommentierung der einzelnen Paragraphen unter wissenschaftlichen wie praktischen Gesichtspunkten Einbeziehung der Technischen Regulierungsstandards (RTS) nach der Deleg. VO 2018/389 starke Berücksichtigung der Aufsichtspraxis der BaFin und EBA besonderes Augenmerk auf Unternehmen der Realwirtschaft, die - häufig unwissentlich - Zahlungsdienstleistungen erbringen Querbezüge zum KWG ZielgruppeFür Rechtsanwaltschaft; Aufsichtsbehörden; Gerichte und Staatsanwaltschaften; Wirtschaftsprüfung; Zahlungsdienstleistungsunternehmen (dort: Rechts- und Complianceabteilungen sowie interne Revision) und FinTechs; Unternehmen der Realwirtschaft, die (auch) Zahlungsdienstleistungen erbringen (dort insb. Rechtsabteilungen)
Hannes Bracht Bücher


Durch die Umsetzung der MiFID ist das WpHG endgültig zum Grundgesetz des Kapitalmarktrechts geworden. Die Einführung der Pflicht von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen in § 33a WpHG stellt ein Kernstück dieser Reform dar. Erstmalig untersucht die vorliegende Arbeit umfassend die zivilrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Grundlagen dieser Pflicht. Herausgearbeitet wird dabei zum einen die zentrale Bedeutung der zivilrechtlichen Pflicht zur bestmöglichen Ausführung im Kommissionsrecht. Zum anderen wird der aufsichtsrechtliche Pflichtenkanon des § 33a WpHG vor dem Hintergrund der europarechtlichen Vorgaben analysiert. Dabei werden sowohl einzelne Umsetzungsdefizite aufgedeckt als auch Lösungen für bislang umstrittene Fragestellungen vorgeschlagen. Aus den zivil- und aufsichtsrechtlichen Rechtsquellen entwickelt der Verfasser ein geschlossenes Gesamtkonzept der „Best Execution“. Auch vor dem Hintergrund rechtsökonomischer Erwägungen wird schließlich die Bedeutung der bestmöglichen Ausführung für den Anlegerschutz und den Wettbewerb auf dem Kapitalmarkt aufgezeigt.