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Gerrit M. Bulgrin

    Vergütung von Vorstandsmitgliedern durch Dritte
    Die strategische Insolvenz
    • Die strategische Insolvenz

      Zwischen Missbrauch und kunstgerechter Handhabung des Insolvenzplanverfahrens als gesellschaftsrechtliches Gestaltungsinstrument

      Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) im März 2012 ist es erstmals möglich geworden, die Gesellschafter in ein Insolvenzplanverfahren miteinzubeziehen. Dies stellt einerseits einen maßgeblichen Fortschritt für die deutsche Sanierungspraxis dar, verstärkt jedoch andererseits das Spannungsfeld zwischen Gesellschafts- und Insolvenzrecht und wirft in diesem Schnittbereich interessante neue Rechtsfragen auf: Welche gesellschaftsrechtlichen Regelungen können in einem Insolvenzplan getroffen werden? Entfaltet die mitgliedschaftliche Treuepflicht auch im eröffneten Insolvenzplanverfahren noch ihre volle Wirkung? Gerrit M. Bulgrin nimmt zu diesen und weiteren Fragen Stellung und legt hinsichtlich des in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Falls „Suhrkamp“ ein besonderes Augenmerk auf die Rechtsschutzmöglichkeiten der Gesellschafter vor und während eines laufenden Insolvenzplanverfahrens.

      Die strategische Insolvenz
    • In den letzten Jahren hat das Verhalten von Vorständen zunehmend öffentliche Diskussionen und wissenschaftliche Erörterungen ausgelöst, insbesondere nach mehreren Skandalen und dem wachsenden Interesse an Aktien. Diese Ereignisse werfen Fragen auf, wie Vorstände effektiver kontrolliert werden können. Eine erste Antwort bildete die Bildung der Regierungskommission Corporate Governance und der Corporate Governance Kodex im Jahr 2002. Zudem hat der Gesetzgeber in kürzeren Abständen Maßnahmen ergriffen, um die gesetzlichen Regelungen zur Kontrolle und Haftung von Vorständen zu verschärfen. Oftmals reichen diese Maßnahmen jedoch nicht aus, weshalb Aktionäre vermehrt auf anreizorientierte Vergütungen zurückgreifen, um Vorstände am unternehmerischen Risiko zu beteiligen und divergierende Interessen anzugleichen. Insbesondere bei größeren Unternehmenstransaktionen bieten Aktionäre häufig Bonuszahlungen an, um Unsicherheiten zu überwinden. Überraschenderweise gibt es in der Literatur und Rechtsprechung bisher kaum Stellungnahmen zu diesen sogenannten „Drittvergütungen“, die komplexe Rechtsfragen des Aktienrechts aufwerfen. Der Vorstand einer AG ist gemäß § 76 Abs. 1 AktG verpflichtet, unabhängig im Interesse der Gesellschaft zu handeln, während die Vergütungskompetenz normalerweise dem Aufsichtsrat obliegt. Diese Konflikte bieten Anlass, die Bedingungen zu untersuchen, unter denen Vorstände finanzielle Zuwendungen von Dritten, insbeson

      Vergütung von Vorstandsmitgliedern durch Dritte