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Bookbot

Martin Trenker

    Insolvenzanfechtung gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen
    Treuhänderüberwachung der Sanierungsplanerfüllung
    Der Schaden bei Ansprüchen aus fehlerhafter Anlageberatung
    • Obwohl die Treuhänderüberwachung der Erfüllung rechtskräftig bestätigter Sanierungspläne spätestens seit dem IRÄG 2010 immer mehr in den Fokus von Judikatur und Literatur gelangt ist, weist das Thema dennoch zahlreiche bis dato ungelöste Problemstellungen auf. Die vorliegende Arbeit setzt sich grundlegend mit dem Rechtsinstitut der Treuhänderüberwachung auseinander und beleuchtet dieses dogmatisch komplexe Thema an der Schnittstelle zwischen Insolvenz- und Zivilrecht mit Fokussierung auf dessen praktischen Probleme. Die Schwerpunkte der Arbeit liegen in der umfangreichen Darstellung der: Rechtsstellung von Treuhänder und Schuldner Überwachungstreuhand und Folgen verbotswidriger Verfügungen Verwertung des übergebenen Vermögens Prozessführung durch den Treuhänder, insbesondere im Anfechtungsprozess Haftungsrechtliche Folgen der Vermögensübergabe Befriedigung der Gläubiger durch den Treuhänder Beendigung/Einstellung der Überwachung

      Treuhänderüberwachung der Sanierungsplanerfüllung
    • Das Buch widmet sich den vielfachen Problemen, die sich beim Aufeinandertreffen des Gesellschaftsrechts und der Insolvenzanfechtung ergeben. Die Wissenszurechnung, die Beurteilung der nahen Angehörigkeit oder die Urheberschaft von Rechtshandlungen sind nur einige Fragen, die aufgrund der „Beteiligung“ von Gesellschaften an anfechtbaren Handlungen auftreten. Zusätzliche Probleme bestehen bei gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen (Gründung, Kapitalerhöhung, -herabsetzung, Gewinnausschüttung, Umgründungen etc) wegen der möglichen Beeinträchtigung gesellschaftsrechtlicher Rechtsinstitute (zB Bestandschutz, Kapitalerhaltungsgrundsatz) durch die Anfechtung. Umgekehrt ist fraglich, ob und inwieweit das Anfechtungsrecht einen zusätzlichen Beitrag zum (kapital-)gesellschaftsrechtlichen Gläubigerschutz leisten kann. Dies ist nicht zuletzt bei „Scheinauslandsgesellschaften“ von Interesse.

      Insolvenzanfechtung gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen